Moin Ivonne, es wundert mich schon etwas, dass hier bisher noch keiner die Antwort wusste. Der Sinn dahinter liegt einfach darin, dass die zwingende Inanspruchnahme von Vorjahresurlaub nur im Dezember greift, weil mit dem Jahreswechsel der Restanspruch in Tagen verfällt. Damit könnte der AN dann noch ein ganzes Kalenderjahr über einen Entschädigungsantrag an die Urlaubsvergütung kommen. Die Entschädigung wird auf Antrag von der SOKA-Bau direkt an den AN ausgezahlt. Hier soll also im Dezember immer zuerst der ansonsten zum Jahreswechsel verfallende Anspruch genommen werden müssen, bevor man an das Saison-Kug rankommt. Und im nächsten Schritt muss dann ein Guthaben im AZK als Saison-Kug-Vorausleistung verbraucht werden. Und dafür bekomme ich dann EUR 2,50 ZWG steuerfrei je verwendete AZK-Stunde. Eine Diskussion über die Reihenfolge kann es hier nicht geben, weil die Problematik eben nur isoliert in Abrechnungen Dezember auftreten kann. Vorher interessiert sich keiner für den Urlaubsanspruch und danach ist er verfallen. Ich kenne das seit Jahrzehnten so und betrachte es als gesicherte Rechtslage. Die Inanspruchnahme des Vorjahresurlaubes fällt m. E. schon unter die Definition des vermeidbaren Arbeitsausfalles. Rechtsgrundlage zitieren kann ich auf die Schnelle leider nicht. Viele Grüße Martin Seemann
... Mehr anzeigen