Hallo, ich stimme Herr Lutz zu, Sie dürfen nicht mehr nach dem Entstehungsprinzip abrechnen, sondern müssen nach dem Zuflussprinzip abrechnen. Die Abrechnung erfolgt nicht als Nachberechnung, sondern im aktuellen Monat mit Berechnung Einmalzahlungen nach Austritt. Auszug aus Haufe: Für sonstige Bezüge, z. B. Abfindungen, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis geleistet werden, sind der Lohnsteuerermittlung die ELStAM zugrunde zu legen, die am Ende des Kalendermonats des Zuflusses Gültigkeit haben. Hierfür hat der Arbeitgeber neue ELStAM aus der Datenbank anzufordern und abzurufen. Dies ist die Steuerklasse VI, wenn bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wurde. Die Steuerklasse VI gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in diesen Fällen eine erneute Anmeldung des Arbeitnehmers unterlässt. Viele Grüße J. Brungs
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