Sehr geehrter @S_Erdmann, selbst wenn wir die Protokolldatei herauslösen und auswerten könnten, beweist sie m.E. nicht, dass genau diese Nachricht mit genau dem Inhalt, wie er im Ausgangskorb im Anwaltspostfach liegt, bei Gericht eingegangen ist. Dieser Nachweismöglichkeit war m.M.n. schon mit dem signierten Export von der beA-Webseite schwierig und wurde durch den Wegfall der Signatur nicht besser. Dieses Zugangsprotokoll hätte wenig Mehrwert zu dem Zugangsdatum, was wir jetzt schon im Ausgangskorb anbieten. Ja, das ist eine äußerst unbefriedigende Situation für die Anwaltschaft! Besserung verspricht hier Vertrauenswürdige Herkunftsnachweis 2 (VHN2). Auf dessen Grundlage wird ein Nachweis, welche Daten übermittelt worden sind, erleichtert, weil zu jeder Anlage auch Prüfsummen übermittelt werden: Bestätigt das Gericht den Eingang einer Nachricht mit dem Schriftsatz A, dessen Prüfsumme xy lautet, so spricht viel dafür, dass Ihr Schriftsatz aus dem Anwaltspostfach unverändert bei Gericht eingegangen ist, wenn beide Prüfsummen übereinstimmen. Es tut mir leid, aber bis zur Einführung des VHN2 für alle Teilnehmer des ERV werden wir DATEVseitig keine Anstrengungen in Richtung "rechtssicherer Zugangsnachweis" (mit fraglichem Erfolg) unternehmen. Freundliche Grüße Carsten Groß Entwicklung DATEV Anwalt
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