Gerade in DATEV-Info gefunden Besonderheiten und Ausnahmen Dem BZSt liegen nur die Daten der Kinder vor, die melderechtlich oder steuerrechtlich relevant sind. Daher können u. a. folgende Kinder in der Rückmeldung fehlen: Kinder, die im Jahr 2011 über 18 Jahre waren: Das BZSt meldet die Elterneigenschaft nur, wenn das Kind im Jahr 2011 (Beginn ELStAM-Verfahren) unter 18 Jahre alt oder ab diesem Zeitpunkt steuerlich relevant war. Andernfalls kann die Übermittlung der Elterneigenschaft unterbleiben, obwohl diese besteht. Bedeutet das, dass ich bei allen jetzt neu eingestellten Mitarbeitern, die theoretisch im Jahr 2011 Kinder über 18 Jahren hätten haben können (45 Jahre oder älter), die Elterneigenschaft weiterhin selbst ermitteln und mir nachweisen lassen muss? Das kann nicht sein, oder?
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