Wenn ein Arbeitnehmer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und eine Mehrfachbeschäftigung ausübt, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung bei einer Abrechnung mit Steuerklasse 6 mit abgerechnet werden darf bzw. muss.
Warum sollte dieser nicht zu zahlen sein?
Es muss nur der Zuschuss wg. Überschreitung der BBG auf die beiden Beschäftigungen aufgeteilt werden. Dazu gibt es in diesem Dokument viele Fallbeispiele:
Der AG muss den Zuschuss zahlen (§ 257 Absatz 1 SGB V). Hier muss aber ggf. mit dem Haupt-AG bzw. der KK abgestimmt werden, falls die tatsächlichen Beiträge geringer sind, als der Zuschuss beider AG.
Grundsätzlich zahlt jeder AG den Beitrag, wie für einen gesetzlich Versicherten. Aber Überschreiten beide Arbeitsentgelte zusammen die Beitragsbemessungsgrenze muss jeder Arbeitgeber nur anteilig den Zuschuss bezahlen.
Hier ist die Mehrfachbeschäftigung an die KK zu melden. Ich hatte dies zwar noch nicht, aber i. d. R. meldet die Krankenkasse dann den zu leistenden Beitrag zurück.
Ich möchte noch ergänzen, dass durch die Anmeldung als Mehrfachbeschäftigter die Krankenkasse im Folgejahr beide AG zur elektronischen Meldung der sv-pfl. Entgelte auffordert und später dann bei Überschreiten der BMG die überzahlten Entgelte elektronisch zurückmeldet. So werden die überzahlten Beiträge im Folgejahr über die Lohnabrechnung erstattet. Man muss aber darauf achten, dass die Aufforderung kommt und ggf. nachhaken.
Also ich hab auch einige Arbeitnehmer mit Pflichtversicherung und mehren Beschäftigungsverhältnissen. Die laufen eigentlich sehr gut durch. Unterjährig wird der Beitrag entsprechend der Entgelte abgerechnet und abgeführt. Im Folgejahr kommt dann irgendwann die Abfrage und später dann die Rückmeldung der KK wg. Überschreiten der BBG. Der AN erhält in dem Fall dann nochmal eine Rückzahlung.
Aber funktioniert dieses Rückmeldeverfahren auch bei freiwillig gesetzlich Versicherten mit Firmenzahlerkennzeichen?
Der AN hat eine Hauptbeschäftigung über JAE. Bei meinem Mandanten eine weit darunter.
Wenn er bei seinem Haupt-AG Sonderzahlungen oder schwankende Entgelte erhält, hat das ja Einfluss auf das Verhältnis der bezogenen Entgelte aus beiden Beschäftigungen und somit ja auch auf den AG-Zuschuss. Und wir möchten auch gern umgehen, dass der AN den AGs monatlich Nachweise zur Berechnung des korrekten AG-Zuschusses vorlegt.
ich denke, das wird so funktionieren.