In der Theorie mögen ja zwei Rechnungen wie DIE Lösung klingen - halte ich der Praxis aber schwer für umsetzbar. Gerade bei kleineren Beträgen, die man mit Kassenzettel und nicht mit Rechnung kauft (die aber bei einem Neubau auch Mist machen); ich kann mir nicht vorstellen, dass z.B. Obi Salzburg da mitspielt. Erst recht nicht mit einer Rechnungskorrektur über ein halbes Jahr später aus 2018; Rechnungskorrektur vielleicht noch, aber Kassenzettel? Ich bin Praktiker und mir ist (leider) klar, dass hier Theorie und Praxis eventuell auseinanderfallen aber ich sehe in Ihrem Fall keine andere Lösung. Allerdings werden Sie an der Kasse bei OBI in keinem EU-Land mal eben eine steuerfreie Rechnung bekommen. Das kann nur über ein Kundenkonto laufen oder dem Mandanten muss klar gemacht werden, dass er in Österreich "brutto" kalkulieren muss und im Zweifel muss er in Deutschland kaufen. Und warum kein Vorsteuererstattungsverfahren? Das sollte doch gerade für solche Fälle greifen? Schließlich sollte die EU harmonisiert für das richtige Ergebnis sorgen (USt-Belastung in dem Falle 60%). Nein, für solche Fälle ist das Verfahren nicht gedacht. Zumindest hatte ich den Fall, dass ein Mandant (Unternehmer, ausgewandert) in Spanien aus Deutschland einen PKW gekauft hat. Mangels damals (noch) nicht vorhandener USt-ID hatte das deutsche Autohaus die Rechnung mit deutscher USt gestellt. Der Versuch die deutsche VoSt beim BZSt per Vergütungsantrag erstattet zu bekommen, scheiterte mit der Begründung, das eine steuerfreie igL aus Deutschland gegeben war und damit keine Erstattung erfolgen kann (14c-Steuer). Mit dem Schreiben vom BZSt konnten wir zum Glück beim Autohaus die RG korrigieren lassen.
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