@FinanzAccountant schrieb: Ich möchte noch ein paar Punkte klären, um Missverständnisse zu vermeiden: Es handelt sich um Rechnungen aus den vergangenen Jahren. Seitdem hat der Mandant seine USt-ID weitergegeben, sodass die Rechnungen nun korrekt ausgestellt werden. Der Mandant ist vorsteuerabzugsberechtigt. Um auf das Beispiel zurückzukommen: Rechnung aus den USA: Netto: 20,00 € 19 % USt: 3,80 € Brutto: 23,80 € Nach meinem steuerlichen Verständnis ist die ausgewiesene Vorsteuer nicht abzugsfähig und abzuführen, da die Rechnung fälschlicherweise mit 19 % Umsatzsteuer ausgestellt wurde. Nach dem Reverse-Charge-Verfahren wird die Umsatzsteuer in Deutschland vom Leistungsempfänger (also dem Mandanten) geschuldet, weshalb die ausgewiesene Vorsteuer nicht abzugsfähig ist. Vielleicht ist auch nicht der richtige DATEV-Steuercode verwendet worden. Hier gilt es herauszufinden, was der beste Weg ist, um in so einem Fall korrekt zu buchen. Klar, die Rechnung zu korrigieren ist wichtig und richtig – aber bis die Rechnung aus den USA korrigiert ist, ist es vielleicht schon Feierabend. 🙂 Wenn ich die 23,80 € eingebe, berechnet das System 4,52 € als Vorsteuer. Jetzt die Preisfrage: Ist das korrekt? Oder sind wirklich nur die 3,80 € aus der Rechnung nicht abzugsfähig? Ich hatte doch weiter oben schon geschrieben, welcher Steuerschlüssel zu nehmen ist!? Dein Mandant zahlt 23,80 € an den Leistenden in den USA. Dieser wiederum führt 3,80 € USt ab. Für deinen Mandanten werden die 23,80 € zur BMG für das Reverse-Charge-Verfahren. Mit dem Steuerschlüssel 511 (13b sonstige Leistung Drittland) werden die 23,80 € als Aufwand gebucht. Zusätzlich berechnet das Programm 4,52 € als 19% USt nach §13b UStG, welche abgeführt werden muss. Parallel werden 4,52 € als Vorsteuer nach § 15 (1) Nr. 4 UStG berechnet, welche sich der Mandant wiederholt. Dein Mandant ist durch die "falsche" Rechnung um 3,80 € mehrbelastet und der Staat kassiert diesen Betrag.
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