@AlexanderJ schrieb: "Das Vorsteuerabzugsrecht ist für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die beiden für den Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt die Leistung bewirkt wurde und der Steuerpflichtige die Rechnung besitzt (BFH Urteil vom 1. Juli 2004, V R 33/01, BStBl II 2004, 861)" Genau. Wenn die Rechnung also erst in 2022 zugegangen wäre, dann ist der Vorsteuerabzug 2022 vorzunehmen ... Das ist eine Frage der Nachweisführung. Vermutlich hat der StB die RG in 2022 angemahnt, der Mandant meinte, er hat keine RG, der StB hat die RG in 2022 zugesandt, der Mandant dann in 2022 bezahlt usw. ... -> Also Sachverhalt prüfen 🙂
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