Hallo zusammen!
In der Fibu bei einem 4/3 Rechner ist jetzt eine Rechnung über Steuerberatungskosten aus 2020 aufgetaucht,
die bisher nicht gebucht wurde. Jetzt wird diese erst bezahlt. Die VSt. wird wohl nicht abzugsfähig sein?
Alles auf Kosten buchen?
Danke im voraus!
Wenn die Zahlung jetzt erfolgt, ist das doch kein Problem. Stichwort Zufuss-Abfluss-Prinzip. Die VSt ist ganz normal abzugsfähig. Oder stehe ich auf dem Schlauch 🤔
Die Frage, die der Fragesteller hat, ist doch, ob die Vorsteuer erst in 2022 abgezogen werden kann, obwohl die Rechnung bereits im Jahr 2020 beim Mandanten eingegangen ist. Demnach wäre eigentlich der Vorsteuerabzug im Jahr 2020 vorzunehmen gewesen.
Das Zufluss-Abfluss-Prinzip wird nicht viel helfen, außer man hat jetzt die jüngsten EU-Meldungen zum Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerern im Hinterkopf.
"Das Vorsteuerabzugsrecht ist für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die beiden für den Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt die Leistung bewirkt wurde und der Steuerpflichtige die Rechnung besitzt (BFH Urteil vom 1. Juli 2004, V R 33/01, BStBl II 2004, 861)"
klar ist die Vorsteuer ganz normal abziehbar, aber im VAZ 2020 nicht 2022
Falls Leistung und Rechnung tatsächlich schon aus 2020 sind, dann muss die USt-Erklärung für 2020 geändert werden. Im Regelfall ja kein Problem, da nur in Ausnahmefällen USt-Bescheide erteilt werden.
Heißt "Rechnung aufgetaucht", dass die Rechnung die ganze Zeit beim Mandanten rumlag und er diese jetzt erst rausgerückt hat? Oder hat der Steuerberater die Rechnung angemahnt und jetzt erst geschickt?
@AlexanderJ schrieb:"Das Vorsteuerabzugsrecht ist für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die beiden für den Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt die Leistung bewirkt wurde und der Steuerpflichtige die Rechnung besitzt (BFH Urteil vom 1. Juli 2004, V R 33/01, BStBl II 2004, 861)"
Genau.
Wenn die Rechnung also erst in 2022 zugegangen wäre, dann ist der Vorsteuerabzug 2022 vorzunehmen ...
Das ist eine Frage der Nachweisführung. Vermutlich hat der StB die RG in 2022 angemahnt, der Mandant meinte, er hat keine RG, der StB hat die RG in 2022 zugesandt, der Mandant dann in 2022 bezahlt usw. ...
-> Also Sachverhalt prüfen 🙂