Weil es so schön in das Thema passt, hier mal ein Zitat der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt (kurz vor Verkündung des Gesetzes): ABER: Der Gesetzestext ist – analog des Corona-Bonus von 1.500 Euro – extrem kurz und schließt weiterhin Selbständige von der Berücksichtigung solche Boni/ Prämien aus. Zudem ist seitens des Gesetzgebers auf den Ministeriumshomepages mitgeteilt worden, dass die Steuerbefreiung bis zu dem Betrag von 3.000 Euro wohl theoretisch für JEDES Dienstverhältnis, also AUCH für aufeinander folgende Dienstverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern, gesondert in Anspruch genommen werden könne. —> Wir sehen gerade hierin bei einer Laufzeit von 27 Monaten ein erhebliches Missbrauchspotential und die Gefahr, dass unsere Mitglieder jetzt – und erst Recht später bei eventuell nachträglich als Missbrauch eingestuften Arbeitgeberwechseln und Mehrfachbeschäftigungen – Probleme in der Praxis bekommen, wenn der Gesetzestext so unkonkret bleibt, wie er jetzt in dieser Woche verkündet wird. Gerade die Möglichkeit der Barzahlung sowie Zahlungen in Konzernstrukturen, Überkreuzbeschäftigungen, Nachbarschafts- und Angehörigenbeschäftigungsverhältnisse, mehrere Wechsel des Arbeitgebers, Mehrfachbegünstigung von geringfügig Beschäftigten oder Clanstrukturen sehen wir für unsere Mitglieder im Gesetzestext nicht als ausreichend klar genug geregelt an und plädieren seit über 4 Wochen auf allen Ebenen! für eine arbeitnehmerbezogene Betrachtung der Inflationsausgleichsprämie. Leider fanden unsere entsprechenden Warnungen, Hinweise und Vorschläge bisher noch keine ausreichende Berücksichtigung. Wir bleiben aber dran! Wir sehen hier für unsere Mitglieder eine enge Gratwanderung zwischen der zwingend gebotenen Verhinderung von Missbrauch und den mit dem sehr allgemein gehaltenen Gesetzestext doch eingeschränkten Möglichkeiten für die rechtsberatenden Berufe hier Vorbeschäftigungsverhältnisse o.ä. zu erkennen. Wenn in ein paar Jahren Prüfungen der Finanzämter stattfinden, befürchten wir, dass keiner die besondere damalige Situation und insbesondere den unzureichenden Gesetzestext gelten lässt. Auch der uns gegebene Verweis auf den damaligen doch vorgeblich vergleichbaren Corona-Bonus von 1.500 Euro geht fehl, da dieser Corona-Bonus zeitlich wesentlich stärker begrenzt war und nur 1.500 Euro und nicht wie bei der Inflationsausgleichsprämie 3.000 Euro innerhalb von 27 Monaten betrug. Deshalb unsere dringende Bitte: – sensibilisieren Sie all Ihre Lohnsachbearbeiter bezüglich u.a. Konzernstrukturen, Neueinstellungen mit geringem Entgelt, Überkreuzbeschäftigungen, Angehörigenbeschäftigungsverhältnisse, mehrere Wechsel des Arbeitgebers oder Mehrfachbegünstigung von geringfügig Beschäftigten – schulen Sie Ihre Lohnsachbearbeiter Missbrauch zu verhindern – achten Sie auf Ihre Eigensicherung/ Dokumentation – verfolgen Sie nach Verkündung des Gesetzes im BGBl rein vorsorglich das weitere Verfahren/ Änderungen/ FAQ Quelle LG
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