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EPP nach nachträgliche LSt-Klassenänderung auf 6

6
letzte Antwort am 08.11.2022 14:02:19 von PaHeld
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PaHeld
Einsteiger
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Hi!

 

ich hoffe jemand kann mir helfen.

 

Ich habe einen Arbeitnehmer wo ich am 02.11.2022 vom Finanzamt die Elstam mit Steuerklasse 6 ab 12.09.2022 zurückgemeldet bekommen habe.

 

Eine EPP habe ich in 09/2022 abgerechnet, weil ich ja am 01.09.2022 zumindest noch keine Steuerklasse 6 hatte und somit mein erstes Dienstverhältnis gegeben ist.

 

Leider lässt LuG die Lohnabrechnung nicht zu, bis der folgende Fehler korrgiert ist:

 

Fehler #LN21235


Im Monat 09/2022 wird die Energiepreispauschale ausbezahlt. Die Auszahlung durch den Arbeitgeber ist
jedoch nur zulässig, wenn der Mitarbeiter am 1. September 2022 in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht
ist. Es ist jedoch die Steuerklasse 6 für 09/2022 hinterlegt.
» Prüfen Sie, ob die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber zulässig ist. Ist dies nicht
der Fall, dann schlüsseln Sie die Auszahlung auf 'Nein' und wiederholen Sie die Abrechnung.

 

Habt Ihr diesen Fall schonmal gehabt? Ich bekomme bisher die Lohnabrechnung nur raus, wenn ich die Steuerklasse 6 ab 10/2022 manuell ändere.

 

Habt Ihr Lösungvorschläge? Ein Servicekontakt ist erstellt, bekomme aber keine Antwort.

 

 

lg

 

 

Nachtrag:

 

- Arbeitnehmer ist SV Pflichtig beschäftigt - kein MiniJob!

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m_brunzendorf
Meister
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Hallo.

 

Es ist immer die Lohnsteuerklasse vom 1. des laufenden Monats gültig.

 

Wenn Sie eine Steuerklassenänderung zum 16.9. zurückgemeldet bekommen, gilt diese erst ab 1. Oktober und die EPP kann für September bestehen bleiben.

 

Viele Grüße

„Rette die Cheerleaderin, rette die Welt!“
PaHeld
Einsteiger
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ok! Danke.

 

Lohn u. Gehalt spielt diese aber immer mit "gültig ab 09/2022" ein. Warum wird da nicht automatisch 10/2022 eingespielt? (= rhetorische Frage)

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m_brunzendorf
Meister
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Nachricht 4 von 7
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Als Lodas-Anwender kann ich Ihre Frage nicht beantworten.

 

Proforma würde ich aber sagen, dass das programmtechnische Gründe hat, denn was wäre, wenn ein Mitarbeiter am 16.9. neu anfängt und das Programm würde die per 16.9. zurückgemeldeten Angaben erst ab 1.10. gültig setzen?

 

Aus diesem Grund nehme ich an, dass Ihre obige Meldung

 

Prüfen Sie, ob die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber zulässig ist. Ist dies nicht

der Fall, dann schlüsseln Sie die Auszahlung auf 'Nein' und wiederholen Sie die Abrechnung.

auch nur als Hinweis aber nicht direkt als Fehler anzusehen ist. So wie ich das lese, lässt Ihnen das Programm ja die Wahl.

„Rette die Cheerleaderin, rette die Welt!“
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PaHeld
Einsteiger
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R39b.5 Absatz 1 Satz 3 LStR sagt hierzu:

 

Der Lohnsteuerermittlung sind jeweils die Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 EStG) zugrunde zu legen, die für den Tag gelten, an dem der Lohnzahlungszeitraum endet; dies gilt auch bei einem Wechsel des ersten Arbeitgebers (Hauptarbeitgeber) im Laufe des Lohnzahlungszeitraums.

 

Daher wäre LSt-Klasse 6 ab 09/2022 richtig!

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m_brunzendorf
Meister
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Ich hatte nur das greifbar:

 

wird diese erst ab Beginn des Monats wirksam, der auf die Antragstellung folgt.

 

Das betrifft allerdings den Steuerklassenwechsel. Bei einer Änderung gilt dies wohl nicht... 

„Rette die Cheerleaderin, rette die Welt!“
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PaHeld
Einsteiger
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einmal ein Update - vielleicht hilft es den einen oder anderen:

 

Die LuG-Programmlogik sagt wohl: Steuerklasse 6 im Monat September = automisch keine EPP. Das ist die Aussage der Datev.

 

Das Programm bzw. die Datev berücksichtigt nicht, dass die Meldung als "Nebenarbeitgeber" erst zum 12.09.2022 erfolgt und der AN zum Stichtag 01.09.2022 im ersten Dienstverhältnis stand und somit einen Anspruch auf die EPP hat.

 

Technisch lässt sich unsere Sachverhalt über LuG nicht abbilden - lt. Datev kann der AN nur über die ESt-Erklärung an die EPP kommen.

 

Für mich persönlich eine unbefriedigende und aus meiner Sicht falsche Lösung des Sachverhalts.

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letzte Antwort am 08.11.2022 14:02:19 von PaHeld
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