Auszug von der AOK: Diese Arbeitnehmer zählen für die Umlage U1 Grundsätzlich alle Beschäftigten. Dazu zählen auch: höherverdienende Arbeitnehmer, geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber), kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Voraus auf mehr als vier Wochen befristet ist, Werkstudenten, beschäftigte Altersrentner, unständig Beschäftigte. Diese Arbeitnehmer zählen nicht bei der Umlage U1 Auszubildende, Personen, die ein in einer Ausbildungs-, Studien- oder in der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ausüben, Volontäre, Teilnehmer an einem Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder an einem Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX und ihnen gleichgestellte Personen, Heimarbeiter, Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder sowie GmbH-Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer), bei Insolvenz des Unternehmens von der Arbeit freigestellte Arbeitnehmer, Bezieher von Vorruhestandsgeld, Personen in Eltern- oder Pflegezeit bei vollständiger Freistellung. So werden Teilzeitkräfte gezählt Bei der Anrechnung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern kommt es auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit an: Arbeitszeit Anrechnung mit Faktor bis zu 10 Stunden 0,25 bis zu 20 Stunden 0,50 bis zu 30 Stunden 0,75 mehr als 30 Stunden 1,00
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