Das Problem ist, für das Jahr der Betriebsaufgabe muss normalerweise grundsätzlich eine Aufgabebilanz erstellt werden. Das heißt, es müssen mit Beendigung des laufenden Geschäftsbetriebes alle Wirtschaftsgüter, alle Forderungen und Verbindlichkeiten, Bestände, Rechnungsabgrenzungen und Rückstellungen in einer Bilanz dargestellt werden. Diese Verpflichtung entfällt nur bei der unentgeltlichen Übertragung (z.B. bei vorweggenommener Erbfolge), wenn der Gesamtbetrieb übertragen wird und der Empfänger die bisherige Gewinnermittlungsart beibehält. Damit werden die stillen Reserven auf den neuen Betriebsinhaber übertragen. Mit der Aufgabebilanz wird im Grunde der Buchwert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ermittelt. Dieser wird dann dem Veräußerungswert/Entnahmewert gegenüber gestellt. Des Weiteren erfordert die Änderung der Gewinnermittlungsart von Einnahme-Überschuss zu Bilanz eine Überleitungsrechnung, da es Unterschiede in der Ermittlung des Gewinnes gibt. Um diese auszugleichen und keine Doppel-oder Nichtbesteuerung durchzuführen, gibt es diese Überleitungsrechnung. Ein Beispiel hierfür ist, dass die Umsatzsteuer in der Einnahme-Überschuss-Rechnung zu den Betriebseinnahmen und Ausgaben gehört, in der Bilanz jedoch nicht. Hier ist Sie Teil der Bilanz und nicht der Gewinn- und Verlustrechnung. Der Gewinn oder Verlust aus der Überleitungsrechnung muss gesondert in der Gewerbesteuererklärung und in der Anlage G bei den Gewinnkorrekturen ausgewiesen werden und ist teil des laufenden Gewinns. Da Sie erst im nächsten Jahr verkaufen, dürfte der Wechsel von Einnahme-Überschuss zu Bilanz nicht weiter kompliziert sein.
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