Das Problem bei Vermietung und Verpachtung ist, auch wenn der Vermieter nicht zur Umsatzsteuer optiert hat, ist er umsatzsteuerrechtlich Unternehmer, er erzielt lediglich steuerfreie Einnahmen, welche bekanntermaßen auch in der Umsatzsteuererklärung mit angegeben werden müssen (leider vergisst man das viel zu oft🙄). Der Entwurf des BMF-Schreibens sieht vor, dass alle Unternehmer im B2B Bereich, auch die, die steuerfreie Einnahmen erzielen (Randziffer 14) zur Verwendung von E-Rechnungen verpflichtet werden. Also müssen auch Vermieter zumindest e-Rechnungen empfangen können. 14 Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen gelten genauso für die Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift (§ 14 Absatz 2 Satz 5 UStG) sowie für Rechnungen • über Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG), • die von Kleinunternehmern (§ 19 UStG) ausgestellt werden, • über Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen (§ 24 UStG), • über Reiseleistungen (§ 25 UStG) und • über Umsätze, für welche die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) angewendet wird. Sie gelten auch, wenn der Rechnungsempfänger ein Unternehmer ist, der Kleinunternehmer bzw. Land- und Forstwirt ist oder ausschließlich steuerfreie Umsätze (z. B. Vermieter einer Wohnung) ausführt.
... Mehr anzeigen