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Mandanteninformation zum "Zwangswechsel" in die Regelung nach § 19 UStG

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letzte Antwort am 16.01.2025 12:00:59 von sala
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martin65
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Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

wie behandelt ihr folgenden Fall?

 

Durch die Änderung des § 19 UStG ist diese Regelung keine Vereinfachungsregelung, sondern § 19 UStG macht die Umsätze per se steuerfrei.

 

Wir haben viele Mandate, die einen entsprechenden Jahresumsatz von knapp über 25.000 € erzielen. Davon gibt es Mandate, die wir nur einmal im Jahr als Jahresbuchhaltung machen. Somit haben wir keinen Einblick in die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2024.

 

Liegt der entsprechende Gesamtumsatz im Jahr 2024 nun unter 25.000 rutscht der Unternehmer automatisch in die Steuerbefreiung des § 19 UStG. Es darf also (im Gegensatz zum Vorjahr) keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Auch der Vorsteuerabzug geht verloren etc.

 

Informiert Ihr die Mandanten schriftlich oder nehmt Ihr den Telefonhörer in die Hand? Ich denke, das ist ein sehr intensives/zeitaufwendiges Beratungsfeld, zumal die Kleinunternehmer in der Regel nicht zu den kaufmännisch/steuerlich geschulten Unternehmern gehören.

 

Anmerkung: Wir haben heute ein Schreiben eines Kölner Finanzamtes erhalten, in dem der Mandant auf den Sachverhalt hingewiesen wird. Bestes Beamtendeutsch und für Kleinunternehmer in der Regel nicht verständlich.

 

Danke für eure Einschätzung.

 

Gruß

Martin Heim

 

edit: Überschrift

 

 

Beitrag verschoben und Kategorie entfernt durch @Sarah_Reitzmann 

Usus
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3) Ein Unternehmer nach Absatz 1 Satz 1 kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Der Verzicht wird von Beginn des Besteuerungszeitraums an, für den er gelten soll, wirksam. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Der Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.

 

Noch ist nicht alles verloren. Schaut man auf den Absatz 3 des § 19 UStG, hat man noch das Wahlrecht und auch Zeit es auszuüben.

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sala
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Hallo martin65,

 

die Mandanten können weiterhin auf die Steuerbefreiung verzichten. Der Passus wurde meines Wissens nicht geändert.

 

Siehe:

§ 19 UStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

 

(3) 1 Ein Unternehmer nach Absatz 1 Satz 1 kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. 2 Der Verzicht wird von Beginn des Besteuerungszeitraums an, für den er gelten soll, wirksam. 3 Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. 4 Der Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.

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martin65
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Das Wahlrecht besteht tatsächlch.

 

Allerdings hängt ja mehr dran. Insbesondere wenn der Mandant Rechnungen schreibt und dort Umsatzsteuer berechnen muss oder eben nicht.

 

So wie ioch es gelesen habe, kann der Mandant auch unterjährig zur Regelbesteuerung wechseln, wobei die bis dorthin erzielten Umsätze steuerfrei nach § 19 sind und die Bindungsfrist zu beachten ist.

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sala
Einsteiger
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Ich lese den Absatz 3 so:

 

Mandant hat bis zum 28.02.2026 Zeit sich dafür zu entscheiden für das Jahr 2023 umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt (Rechnungen sollten natürlich mit USt-Ausweis geschrieben worden sein).

 

Wenn der Mandant also USt-pflichtig sein möchte, teilt er dies der FV einmal mit und ist dann für mindestens 5 Jahre daran gebunden. Auch wenn Umsätze von weniger als 25.000,- € vorliegen, rutscht er dann nicht automatisch in die Steuerfreiheit.

Das war doch bisher auch schon so.  Auf dem folgenden Link können Sie sich beide Gesetztestexte in der Gegenüberstellung anschauen: https://www.buzer.de/gesetz/5509/al210311-0.htm

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martin65
Meister
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Der Mandant muss aber ab 2025 aktiv handeln, in dem er das Finanzamt darüber informiert, dass er weiter der Regelbesteuerung unterliegen möchte (per Brief oder Zeile 12 (neu) in der USt-VA).

 

Eigentlich muss der Mandant sich sofort 2025 entscheiden. Insbesondere wenn Rechnungen ausgestellt werden müssen. 

 

 

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sala
Einsteiger
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Hallo Martin,

 

das war aber vorher auch schon so, dass der Mandant aktiv werden musste (vorher war die Regelung in Absatz 2 und nun in Absatz 3).

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letzte Antwort am 16.01.2025 12:00:59 von sala
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