Moinsen! Ich persönlich sehe das so: Wäre der Mitarbeiter geimpft, würde bei Absonderungsanordnung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Vorrang haben. Ich habe bislang noch nicht erlebt, dass das Gesundheitsamt gefragt hätte, weswegen der AN krank geschrieben wurde. Ungeimpfte haben keinen Erstattungsanspruch gem. §56 IfSG, das heißt aber nicht, dass sie keinen Lohnfortzahlungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit haben - egal aus welchem Grund. Bevor ich in diesem Fall zum Anwalt rennen würde, würde ich evtl. erst einmal die AUB bei der KK anzweifeln. Darüber hinaus sollte man nicht vergessen, dass es ja auch immer noch den Lohnfortzahlungsanspruch nach §616 BGB gibt. Gruß Flitze
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