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Märzklausel Einmalzahlung bei Mehrfachbeschäftigung

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letzte Antwort am 27.03.2023 10:05:21 von Flitze0815
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inesmattick
Einsteiger
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Hallo liebe Community,

 

ich habe hier ein Problem: Ein freiwillig Versicherter MA kommt mit seinem Gesamtbrutto (aus drei Beschäftigungen) über die Beitragsbemessungsgrenzen (jeden Monat) KV/PV-Brutto: 8.657,50 € - RV/AV-Brutto: 10.770,00 €.

Diese gebe ich auch jeden Monat brav die Registerkarte Mehrfachbeschäftigung bei allen drei Beschäftigungen ein.

Nun hat der MA mit dem Lohn März 2023 bei einer dieser Beschäftigungen eine Bonuszahlung i.H.v. 24.000,00 € für das Vorjahr erhalten.

Müsste hier nicht auf der Lohnabrechnung ein V statt ein E stehen?

Kann mir hier das jemand plausibel erklären?

 

Vielen Dank.

 

LG

I. Mattick

inesmattick
Einsteiger
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Hallo liebe Community,

 

anbei mal der Ausschnitt, wie ich die Daten eingegeben habe:

 

Mehrfachbeschäftigung

 

inesmattick_0-1679574111645.png

 

LG

I.Mattick

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DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo I. Mattick,


ob die Einmalzahlung dem Vorjahr oder dem aktuellen Jahr zuzuordnen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Im Dokument 1002748 finden Sie die Voraussetzungen und einige Beispiele zur Verwendung der Märzklausel.

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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inesmattick
Einsteiger
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Hallo liebe DATEV,

 

das Dokument habe ich mir schon X-mal durchgelesen. Hilft mir hier auch nicht weiter.

 

MfG

 

I. Mattick

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Flitze0815
Fortgeschrittener
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Nachricht 5 von 7
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Moin @inesmattick ,

wenn der AN letztes Jahr auch schon so ein hohes Einkommen hatte, hat er doch letztes Jahr schon die Beitragspflicht komplett erfüllt. In dem Fall kann ja gar nichts ins Vorjahr berechnet werden.

Wenn der MA aber erst ab diesem Jahr beide Grenzen monatlich überschreitet, könnte man natürlich noch etwas fürs Vorjahr über die Märzklausel abrechnen. 

Gruß

Flitze

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
inesmattick
Einsteiger
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Hallo Flitze,

 

vielen lieben Dank. Endlich mal eine Aussage, mit der ich etwas anfangen kann.

 

Ja, der Mitarbeiter war auch im Vorjahr immer über der Beitragsbemessungsgrenze.

Aber doch noch eine Frage. Müsste da die Einmalzahlung nicht beitragsfrei sein?

 

MfG

I. Mattick

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Flitze0815
Fortgeschrittener
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Nachricht 7 von 7
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theoretisch ja - weil nichts mehr berechnet werden kann. ABER, ansich ist der Betrag natürlich beitragspflichtig

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
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letzte Antwort am 27.03.2023 10:05:21 von Flitze0815
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