@rembrandt schrieb: Liebe Community, ich mache mir Gedanken über schon jetzt auftretenden Beratungsbedarf hinsichtlich zweier Schwerpunkte und bin an einem Gedankenaustausch interessiert: a) Vorsteuerabzug aus E-Rechnungen ab 2027 Ab 2027 sind Unternehmen >800.000 Umsatz bekanntermaßen verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen und zu übermitteln. Das heißt andererseits aber auch, dass nur aus diesen ordnungsgemäß übermittelten Daten ein Vorsteueranspruch für den Empfänger erwächst. Aber nur im B2B Bereich: Auszug aus den FAQ BMF zur E-Rechnung . Gibt es Ausnahmen von der verpflichtenden E-Rechnung? Die Regelungen zur verpflichtenden E‑Rechnung gelten nur, wenn überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht. Daher gelten die Regelungen nicht bei Rechnungen an Endverbraucher (sogenannte B2C-Umsätze) und für viele steuerfreie Umsätze (solche nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG, z. B. steuerfreie Finanzdienstleistungen, steuerfreie Grundstücksvermietungen). In diesen Fällen ist die Ausstellung einer Rechnung aus umsatzsteuerlicher Sicht regelmäßig freiwillig. Auch wenn eine umsatzsteuerliche Verpflichtung besteht, eine Rechnung auszustellen, braucht diese nicht als E‑Rechnung ausgestellt zu werden bei Kleinbeträgen (bis 250 Euro Bruttobetrag, § 33 UStDV), Fahrausweisen, die als Rechnung gelten (§ 34 UStDV), Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden (§ 34a UStDV), Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. viele Vereine – siehe auch Frage 5 – oder staatliche Einrichtungen), und bestimmten Leistungen an Endverbraucher im Zusammenhang mit einem Grundstück. In diesen Fällen kann auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden Nun soll es ja noch Mandanten geben, die ihre digitalen (E-) Rechnungsbelege ausdrucken und einer "händischen" Buchhaltung beilegen (nicht fragen, warum). Mir stellt sich jetzt die Frage, wie ich als Berater überhaupt den Vorsteueranspruch bzw. die Ordnungsmäßigkeit der Eingangsrechnung überwachen kann. Wohl eher gar nicht. siehe Post von @Alexander_Herrmann , das war schon in der Vergangenheit falsch und wird durch die Zukunft nicht besser Hieße das nun, dass quasi zwangsläufig die Buchhaltung digital aufgesetzt werden MUSS? (auf GoBD-konforme Speicherung möchte ich erst gar nicht zu sprechen kommen) Ich meine, es ist ja in gewisser Hinsicht mindestens auch eine haftungsrechtliche Frage gegenüber dem Mandanten, wenn nicht gar eine strafrechtliche Problematik, wenn Vorsteuerbeträge zumindest fahrlässig unrechtmäßig erklärt werden. Man muss das mit den Mandanten abklären an wen gehen die Rechnungen , sinnvoll wäre natürlich die generelle Umstellung ob über ein Portal - ist kein muss nochmals die FAQ vom BMF 8. Wie kann eine E-Rechnung übermittelt und empfangen werden? Um den Austausch von E‑Rechnungen möglichst unkompliziert zu gestalten, sieht das Gesetz keinen bestimmten Weg vor, über den eine E‑Rechnung übermittelt werden muss. Dadurch wird die notwendige Flexibilität für verschiedene Lösungen in der Praxis erreicht. Daher kommen z. B. der Versand per E‑Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle, der gemeinsame Zugriff auf einen zentralen Speicherort innerhalb eines Konzernverbundes, die Übergabe z. B. auf einem USB‑Stick oder der Download über ein Internetportal in Betracht. Der Übermittlungsweg der E‑Rechnung im konkreten Einzelfall kann nur zivilrechtlich zwischen den Vertragsparteien geklärt werden. Allerdings muss ein Unternehmen seit dem 1. Januar 2025 den Empfang einer E-Rechnung sicherstellen. Dazu reicht bereits ein E‑Mail‑Postfach aus. Wie plant ihr das ab 2027? Stellt ihr grundsätzlich alle Mandate auf digital um? b) Digitale Rechnungsbelege in Kundenportalen ES muss den Mandanten m.E. ein Weg aufgezeigt werden wie die E-rechnung zu uns Beratern kommen. Der einfachste Weg ist sicherlich die Weiterleitung vom Portal oder vom Mandaten direkt via Email nach UO , muss auch nicht Email sein alle Wege stehen offen nur digital muss es sein. Sorgen bereiten mir auch die um sich umgreifenden Kunden-/Rechnungsportale. Gefühlt jedes zweite Unternehmen unterhält ein eigenes Rechnungsportal, wo Eingangsrechnungen manuell abgerufen werden können. Mit Sorge sehe ich kommen, dass zu Unmengen von Zahlungsvorgängen die Eingangsrechnungen in den Buchhaltungen fehlen werden, weil Mandanten permanent vergessen, irgendwelche Kundenportale auf Eingangsrechnungen "abzuklappern", oder sich Handwerker nicht für alle erdenklichen Baumärkte mit irgendwelchen Kunden-/Profi-Karten als B2B-Unternehmer registriert haben. Ist bei mir in der Kanzlei nicht so, aber viele machen es sich einfach und stellen die E-Rechnung auf ihren Webseiten zur Verfügung zum download. Wenn das viele verscheidene sind dann lohnen sich solche Sammelsoftware wir getmyinvoice und viele andere die inzwischen hier unterwegs sind die ganzen Rg. abrufen und nach UO weiterleiten. Aber auch hier das muss mit der Mandantschaft abgesprochen werden. Was empfehlt Ihr Euren Mandanten in Bezug auf Rechnungsportale? Welche Vorgehensweisen haltet Ihr für am wenigsten fehleranfällig? Grüße + schöne Ostern. Ich bin kein Freund der Portal vor allem dann nicht wenn das Portal die Rg. an die Mandantschaft direkt versendet und ich nicht mehr mal mitbekomme was in der Begleitmail steht ( Datev E-Rechnung) . Natürlilch wird es letztlich darauf hinauslaufen das eine EU Portal geben wird und dort müssen alle Rechnungen gelistet sein nur dann ist ein Vorsteuerabzug möglich. Ob das wirklich in 2028 möglich sein wird wage ich stark zu bezweifeln. Aber wir werden es erleben. Daher habe ich keine Pauschalempfehlung.
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