In den FAQs des Bundesfinanzministeriums heißt es: In welchen Fällen wird die EPP nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, sondern erst im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren festgesetzt? Der Arbeitgeber zahlt die EPP nicht an einen Arbeitnehmer aus, wenn der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird) oder Heute hatte ich die SSP-Ausgabe 07/2022 auf dem Tisch, in der es heißt: Antwort | Auch kurzfristig Beschäftigte erzielen Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG und haben damit Anspruch auf die Energiepreispauschale. Die Pauschale wird dabei grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2022 gewährt (§ 115 EStG). Lediglich wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht nach § 40a Abs. 1 EStG mit 25 Prozent pauschalieren sollte, sondern für die Besteuerung die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde legt, kann die Pauschale bereits im September 2022 durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden. https://www.iww.de/ssp/arbeitnehmer/energiepreispauschale-haben-auch-kurzfristig-beschaeftigte-anspruch-f147246 Ich bin ein bisschen irritiert. Ich deute den Text der FAQs eher so, dass nur die Arbeitgeber die EPP nicht auszahlen, die ausschließlich (im Sinne von, keinerlei weitere sv-pflichtige Arbeitnehmer) pauschalversteuerte Minijobber beschäftigen. Laut SSP zahlen Arbeitgeber aber grundsätzlich nicht aus, wenn Minijobber pauschal versteuert werden. Verstehe/deute ich das falsch? Telefonisch war weder beim Ministerium noch bei SSP jemand zu erreichen. Wie sind die Meinungen hier diesbezüglich?
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