Hallo Sabrina, der Landschaftsverband Rheinland (LVR) sagt dazu: So können Arbeitgeber und Selbstständige unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung geltend machen. In Nordrhein-Westfalen (NRW) sind die beiden Landschaftsverbände im Auftrag des Landes NRW für die Entschädigungen zuständig. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber in Vorleistung gehen, also ihren Arbeitnehmer*innen das Entgelt fortzahlen, auch wenn diese nicht arbeiten. Ansprechperson der Arbeitnehmer*innen sind entsprechend ihre Arbeitgeber. Für mich heißt das, der Mitarbeiter bekommt sein normales Gehalt (100%) - der Arbeitgeber die Erstattung. In den FAQ's ist die Frage Muss ich meiner/m Mitarbeiter*in trotzdem das volle Gehalt zahlen? so beantwortet: Es handelt sich hier um einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch, der der Höhe nach begrenzt ist. Sie dürfen für die Zeit das volle Gehalt zahlen, dies liegt in Ihrem Ermessen. Ob das jetzt nur für den LVR gilt oder auch für andere Institutionen kann ich natürlich nicht sagen - aber vielleicht hilft es trotzdem. Falls Du den direkten Link brauchst: https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/entschaedigung_kinderbetreuung/kinderbetreuung.jsp Liebe Grüße Anne Koch
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