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Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung nach dem Infektionsschutzgesetz

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letzte Antwort am 22.04.2020 16:59:03 von TN
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sabrinaheld
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Hallo,

 

ein Mandant von uns möchte den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die wegen der Kindebetreuung zu Hause bleiben müssen die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zahlen, soweit so gut.

Allerdings möchte der Mandant nicht nur die 67 % zahlen, sondern auf 100 % netto aufstocken (quasi wie es bei KUG die Möglichkeit gibt).

 

Habe dazu schon viel recherchiert, jedoch nichts gefunden, ob das überhaupt möglich ist. Ich hoffe hier eine Antwort zu bekommen.

 

Vielen Dank schon einmal!

 

cro
Experte
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Der AG möchte also so tun/zahlen, als wenn die Covid-19 Pandemie die Arbeit nicht beeinträchtigt. Und sich dann 67% erstatten lassen. Das sollten Sie mit der zuständigen Behörde vorab klären.

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stoll
Beginner
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Hallo,

 

nach §56 Abs. 8 Nr. 1 IfSG gilt:

 

(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen

1.
Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
 
Demnach müsste ein Zuschuss möglich sein; nur wird er ggfls. auf die Entschädigung angerechnet.
 
Aber wir bei allen Infos in dieser Zeit gilt: mit Vorsicht genießen, weil was heute stimmt, muss morgen nicht mehr richtig sein.
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sokrates
Erfahrener
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Hallo Sabrina,

 

der Landschaftsverband Rheinland (LVR) sagt dazu:

So können Arbeitgeber und Selbstständige unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung geltend machen. In Nordrhein-Westfalen (NRW) sind die beiden Landschaftsverbände im Auftrag des Landes NRW für die Entschädigungen zuständig. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber in Vorleistung gehen, also ihren Arbeitnehmer*innen das Entgelt fortzahlen, auch wenn diese nicht arbeiten. Ansprechperson der Arbeitnehmer*innen sind entsprechend ihre Arbeitgeber.

 

Für mich heißt das, der Mitarbeiter bekommt sein normales Gehalt (100%) - der Arbeitgeber die Erstattung.

 

In den FAQ's ist die Frage Muss ich meiner/m Mitarbeiter*in trotzdem das volle Gehalt zahlen? so beantwortet:

Es handelt sich hier um einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch, der der Höhe nach begrenzt ist. Sie dürfen für die Zeit das volle Gehalt zahlen, dies liegt in Ihrem Ermessen.

 

Ob das jetzt nur für den LVR gilt oder auch für andere Institutionen kann ich natürlich nicht sagen - aber vielleicht hilft es trotzdem. Falls Du den direkten Link brauchst: https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/entschaedigung_kinderbetreuung/kinderbetreuung.jsp

 

Liebe Grüße

Anne Koch

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Claudia-FU
Aufsteiger
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https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Entschaedigung-Eltern/entschaedigung-eltern.html

 

Dort ist nur von den 67 % die Rede. 

 

Hier muss man Unterscheiden, ob der Betrieb oder der MA wegen Corona vom Gesundheitsamt gesperrt wurde. Da gibt es dann die 100 % als Lohnfortzahlung für 6 Wochen.

 

Wenn aber der Mitarbeiter wegen Sperrung der Kita oder Schule nicht zur Arbeit kommen kann, dann muss der Arbeitgeber max. freistellen und der AN erhält 67 % Lohn nach dem Infektionsschutzgesetz. Der AG muss sich dieses Geld beim Gesundheitsamt (hier in Hessen zuständig) mit Antrag wiederholen. 

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TN
Fachmann
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Es könnte sein, dass die Entschädigung seitens des Gesundheitsamtes ggü. dem Arbeitgeber und die Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers ggü. dem Arbeitnehmer getrennt betrachtet werden.

 

Vermutlich kann der AG dem AN so viel zahlen wie er möchte, bekommt jedoch vom Gesundheitsamt lediglich die Entschädigung in Höhe IfSG erstattet...

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letzte Antwort am 22.04.2020 16:59:03 von TN
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