Ich hab mal die KI gefragt.... Nein, diesen Wunsch müssen Sie so keinesfalls annehmen. Sie können (und sollten) diesen Antrag in der vorliegenden Form ablehnen, da er gleich gegen mehrere gesetzliche Vorgaben des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) verstößt. Ihr Arbeitnehmer versucht hier ein extrem gestückeltes, monatliches Wechselmodell (sogenanntes "Salami-Taktik"-Modell), auf das es keinen Rechtsanspruch gibt. Warum Sie diesen Antrag ablehnen können (Die rechtlichen Gründe) 1. Verstoß gegen die maximale Anzahl an Elternzeit-Abschnitten Nach dem Gesetz darf jeder Elternteil seine Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf maximal 3 Zeitabschnitte aufteilen. Ein "Abschnitt" ist ein zusammenhängender Zeitraum, in dem Elternzeit genommen wird (egal ob mit 0 Std. oder in Teilzeit). Danach folgt eine Phase ohne Elternzeit. Der Arbeitnehmer unterbricht die Elternzeit im 2. Lebensmonat komplett für Resturlaub. Damit wäre der 1. Lebensmonat bereits Abschnitt 1. Die Monate 3 bis 19 würden einen riesigen zweiten Abschnitt bilden (da durchgehend Elternzeit beantragt wird). Rein formell hält er damit zwar das Limit von 3 Abschnitten ein, aber es greift die nächste, viel striktere Schranke: 2. Verstoß gegen die Teilzeit-Vorgaben (Maximal 2 Anträge) Der Arbeitnehmer wechselt in seinem Plan fast jeden Monat die Arbeitszeit (0 Stunden vs. 16 Stunden). Das Gesetz regelt hierzu unmissverständlich: Ein Arbeitnehmer hat während der gesamten Elternzeit einen Rechtsanspruch auf maximal 2 Verringerungen der Arbeitszeit (Teilzeitanträge). Jedes Mal, wenn er von 0 Stunden auf 16 Stunden hochgeht oder von 16 Stunden wieder auf 0 Stunden reduziert, stellt dies rechtlich eine neue Änderung beziehungsweise einen neuen Antrag dar. Ihr Arbeitnehmer fordert hier 7 separate Wechsel allein in den ersten 19 Monaten. Das überschreitet den gesetzlichen Anspruch bei Weitem. 3. Missachtung der Mindestdauer für Elternzeit-Teilzeit Das Gesetz schreibt vor, dass jeder beantragte Teilzeitabschnitt während der Elternzeit mindestens 2 Monate am Stück dauern muss. Der Arbeitnehmer beantragt im 3., 11., 12. und 13. Monat jeweils nur 1-monatige Phasen (entweder 1 Monat 16 Std. oder 1 Monat 0 Std.). Auch das ist gesetzlich unzulässig. Was Sie jetzt tun sollten (Fristen beachten!) Wenn Sie mit diesem Modell nicht einverstanden sind (da es für Sie als Arbeitgeber kaum planbar ist), müssen Sie unbedingt die gesetzlichen Ablehnungsfristen einhalten, da der Antrag sonst als automatisch bewilligt gilt (Zustimmungsfiktion): Frist für die Ablehnung: Da es sich um die Zeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes handelt, müssen Sie dem Arbeitnehmer innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich antworten. Form der Ablehnung: Die Ablehnung der Teilzeit muss schriftlich erfolgen (mit echter Unterschrift im Original auf Papier, eine E-Mail oder ein Fax reicht nicht aus). Formulierungs-Tipp für Ihr Schreiben: "Sehr geehrte(r) Frau/Herr [...], wir weisen Ihren Antrag auf Elternzeit und Elternzeit-Teilzeit vom [...] in der vorliegenden Form zurück. Ihr Plan verletzt die gesetzlichen Vorgaben des § 15 Abs. 6 BEEG (maximal zwei Arbeitszeitänderungen während der Elternzeit) sowie die Mindestdauer von zwei Monaten für Teilzeitabschnitte nach § 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG. Wir fordern Sie auf, einen gesetzeskonformen Antrag einzureichen." Relevantes Gesetz BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)
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