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so viele Elternzeiten

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letzte Antwort am 14.10.2026 10:22:59 von ManjaT
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ManjaT
Aufsteiger
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wir haben jetzt aktuell folgenden Fall. Ein Vater möchte wie folgt Elternzeit nehmen:

 

 1. Lebensmonat (LM): Elternzeit - 0 Std. Arbeit (Kind wird voraussichtlich am 09.11.2026 geboren)

  2. LM: keine Elternzeit, Resturlaub
  3. LM: Elternzeit - Teilzeitarbeit 16 Std.
  4. LM: Elternzeit - 0 Std. Arbeit
  5. LM: Elternzeit - 0 Std. Arbeit
  6. LM: Elternzeit - Teilzeitarbeit 16 Std.
  7. LM: Elternzeit - Teilzeitarbeit 16 Std.
  8. LM: Elternzeit - Teilzeitarbeit 16 Std.
  9. LM: Elternzeit - Teilzeitarbeit 16 Std.
10. LM: Elternzeit - Teilzeitarbeit 16 Std. 
11. LM: Elternzeit - 0 Std. Arbeit
12. LM: Elternzeit - Teilzeitarbeit 16 Std.
13. LM: Elternzeit - 0 Std. Arbeit
14. LM: Elternzeit - 0 Std. Arbeit 
15. LM: Elternzeit  - 0 Std. Arbeit
16. LM: Elternzeit  - 0 Std. Arbeit
17. LM: Elternzeit  - 0 Std. Arbeit
18. LM: Elternzeit - 0 Std. Arbeit 
19. LM: Elternzeit - Teilzeitarbeit 16 Std.
 
20. - 23. LM: evtl. noch weitere 4 Monate Elternzeit (Teilzeit 24 Std.) - abhängig von unserer Familiensituation zu dem Zeitpunkt. Da es sich um einen Elterngeld- Partnerschaftsbonus handelt ist es so weit im Voraus momentan schwer planbar. Diese Monate sind derzeit noch nicht verbindlich beantragt und werden – sofern wir sie in Anspruch nehmen möchten – zu gegebener Zeit entsprechend abgestimmt und angemeldet.  
 
Meine Frage dazu: Müssen wir das als Arbeitgeber so hinnehmen? 
 
Ich ahne schon, dass extrem viele Fehler passieren werden ("Teilmonat kürzen/nicht kürzen") und das immer vom 09. bis 08. des Folgemonats ..... 
 
Ist sowas in DATEV Personal eigentlich möglich? Trag ich für die Zeiträume jedesmal eine neue Elternzeit ein?
 
Waaaaaaaaaaaaaaaaah!!!
 
Viele Grüße
 
ManjaT
(Mandant)
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m_brunzendorf
Meister
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Ersteinmal: Beileid zu so einem Mitarbeiter.

 

Eventuell hilft Ihnen Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) § 15 Anspruch auf Elternzeit das hier weiter. Mal schauen, welche Möglichkeiten Sie als Arbeitgeber ab Absatz 5 folgende haben.

„Rette die Cheerleaderin, rette die Welt!“ ...ist leider nicht mehr möglich. RIP
sokrates
Fachmann
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Nachricht 3 von 4
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Ich hab mal die KI gefragt.... 

 

Nein, diesen Wunsch müssen Sie so keinesfalls annehmen. Sie können (und sollten) diesen Antrag in der vorliegenden Form ablehnen, da er gleich gegen mehrere gesetzliche Vorgaben des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) verstößt.
Ihr Arbeitnehmer versucht hier ein extrem gestückeltes, monatliches Wechselmodell (sogenanntes "Salami-Taktik"-Modell), auf das es keinen Rechtsanspruch gibt.
 

 
Warum Sie diesen Antrag ablehnen können (Die rechtlichen Gründe)
 
1. Verstoß gegen die maximale Anzahl an Elternzeit-Abschnitten
Nach dem Gesetz darf jeder Elternteil seine Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf maximal 3 Zeitabschnitte aufteilen.
  • Ein "Abschnitt" ist ein zusammenhängender Zeitraum, in dem Elternzeit genommen wird (egal ob mit 0 Std. oder in Teilzeit). Danach folgt eine Phase ohne Elternzeit.
  • Der Arbeitnehmer unterbricht die Elternzeit im 2. Lebensmonat komplett für Resturlaub.
  • Damit wäre der 1. Lebensmonat bereits Abschnitt 1. Die Monate 3 bis 19 würden einen riesigen zweiten Abschnitt bilden (da durchgehend Elternzeit beantragt wird). Rein formell hält er damit zwar das Limit von 3 Abschnitten ein, aber es greift die nächste, viel striktere Schranke:
 
2. Verstoß gegen die Teilzeit-Vorgaben (Maximal 2 Anträge)
Der Arbeitnehmer wechselt in seinem Plan fast jeden Monat die Arbeitszeit (0 Stunden vs. 16 Stunden). Das Gesetz regelt hierzu unmissverständlich:
  • Ein Arbeitnehmer hat während der gesamten Elternzeit einen Rechtsanspruch auf maximal 2 Verringerungen der Arbeitszeit (Teilzeitanträge).
  • Jedes Mal, wenn er von 0 Stunden auf 16 Stunden hochgeht oder von 16 Stunden wieder auf 0 Stunden reduziert, stellt dies rechtlich eine neue Änderung beziehungsweise einen neuen Antrag dar.
  • Ihr Arbeitnehmer fordert hier 7 separate Wechsel allein in den ersten 19 Monaten. Das überschreitet den gesetzlichen Anspruch bei Weitem.
 
3. Missachtung der Mindestdauer für Elternzeit-Teilzeit
Das Gesetz schreibt vor, dass jeder beantragte Teilzeitabschnitt während der Elternzeit mindestens 2 Monate am Stück dauern muss.
  • Der Arbeitnehmer beantragt im 3., 11., 12. und 13. Monat jeweils nur 1-monatige Phasen (entweder 1 Monat 16 Std. oder 1 Monat 0 Std.). Auch das ist gesetzlich unzulässig.
 

 
Was Sie jetzt tun sollten (Fristen beachten!)
Wenn Sie mit diesem Modell nicht einverstanden sind (da es für Sie als Arbeitgeber kaum planbar ist), müssen Sie unbedingt die gesetzlichen Ablehnungsfristen einhalten, da der Antrag sonst als automatisch bewilligt gilt (Zustimmungsfiktion):
  • Frist für die Ablehnung: Da es sich um die Zeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes handelt, müssen Sie dem Arbeitnehmer innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich antworten.
  • Form der Ablehnung: Die Ablehnung der Teilzeit muss schriftlich erfolgen (mit echter Unterschrift im Original auf Papier, eine E-Mail oder ein Fax reicht nicht aus).
Formulierungs-Tipp für Ihr Schreiben:
 
"Sehr geehrte(r) Frau/Herr [...], wir weisen Ihren Antrag auf Elternzeit und Elternzeit-Teilzeit vom [...] in der vorliegenden Form zurück. Ihr Plan verletzt die gesetzlichen Vorgaben des § 15 Abs. 6 BEEG (maximal zwei Arbeitszeitänderungen während der Elternzeit) sowie die Mindestdauer von zwei Monaten für Teilzeitabschnitte nach § 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG. Wir fordern Sie auf, einen gesetzeskonformen Antrag einzureichen."
 

 
Relevantes Gesetz BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)
ManjaT
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 4 von 4
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@sokrates @m_brunzendorf 

 

vielen vielen Dank, ich hab es an meinen Chef weitergegeben.

 

Ich informiere. 😎

 

Viele Grüße

 

ManjaT

(Mandant)

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letzte Antwort am 14.10.2026 10:22:59 von ManjaT
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