Guten Morgen, ich kann Herrn Mehlhose nur beipflichten. Der Mitarbeiter der Krankenkasse liegt hier falsch. Hier ein paar Argumente dafür: 1. Grundsätzlich soll mit der DEÜV-Meldung das versicherungsrechtliche Verhältnis in der Rentenversicherung, also die rentenrechtlichen Zeiten, dokumentiert werden. Dafür ist egal, wo der rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer krankenversichert ist. Für die Rentenversicherung ist nur notwendig zu wissen, an wen die Rentenversicherungsbeiträge als Einzugsstelle abgeführt werden. Also, im Falle eines privat Krankenversicherten, die letzte gesetzliche Krankenkasse. 2. Nach § 26a Abs. 1 Nr. 6 SGB IV ist der Wechsel der Einzugsstelle, nicht der Wechsel der Krankenversicherung, zu melden. Nach § 12 DEÜV Abs. 1 DEÜV ist vom Wechsel der Krankenkasse = Einzugsstelle, nicht Krankenversicherung, die Rede. Es ist daher nirgends im Gesetz oder einer Verordnung vorgeschrieben, dass der Wechsel von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer privaten Krankenversicherung zu melden ist. 3. Der Beitragsgruppenwechsel von der sozialen Pflegeversicherung (1) zur privaten Pflegeversicherung (0) ist jedoch sehr wohl zu melden. Sozusagen als Nebenprodukt ergibt sich aus dieser Schlüsselung auch, dass der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung gewechselt ist. 4. Die Datev hat es so programmiert. In der Regel prüft die Datev sehr genau, wie Meldegründe umzusetzen sind. Sollte daher der Mitarbeiter der Krankenkasse stur bleiben, würde ich ihm vorschlagen, er möge das doch bei sich im Haus weitergeben. Da es ja zwischen den Krankenkassen und der Datev regen Austausch gibt, sollte der Fehler im Programm ja schnell behoben sein. Das wäre ja auch dringend notwendig, da ja dann alle Steuerberater mit Datev solche Sachverhalte falsch melden. In diesem Sinne einen schönen Tag. Viele Grüße T. Reich
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