Guten Morgen, "prüferfreundlich" ausgelegt, müsste die pauschale Besteuerung tatsächlich im Monat des Zuflusses (Zuflussprinzip in der Sozialversicherung) erfolgen, damit überhaupt eine Beitragsfreiheit möglich ist. Hier die entsprechenden Passagen für diese Auslegungsweise: "Aufgrund der Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV ist es erforderlich, dass eine Pauschalbesteuerung mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum auch tatsächlich durchgeführt wurde." "Nunmehr wurde in § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV klargestellt, dass die betreffenden Einnahmen, Zuwendungen oder Leistungen nur dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu zählen sind, wenn sie im Rahmen der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum vom Arbeitgeber (oder ggf. einem Dritten) - rechtlich zulässig - tatsächlich steuerfrei oder pauschalbesteuert behandelt werden (Art. 13 Nr. 2 und 3 des 5. SGB IV-ÄndG)." Nun gibt es ja noch die bereits oben zitierte Aussage: "Eine erst im Nachhinein geltend gemachte Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung kann demnach nicht dazu führen, dass für steuer- und beitragspflichtig behandelte Arbeitsentgeltbestandteile Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind, wenn der Arbeitgeber die vorgenommene steuerpflichtige Behandlung nicht mehr ändern kann " Hier wird nun von "nicht mehr ändern kann" gesprochen, danach müsste man auch noch im Nachgang - soweit steuerrechtlich zulässig - die Wahl zur Pauschalversteuerung treffen können. Hier wäre dann jedoch noch die Frage zu stellen, muss dann nicht erst eine Verbeitragung bei Zufluss vorgenommen werden und erst wenn die Wahl Pauschalversteuerung getroffen und durchgeführt wurde, darf die Verbeitragung - vorausgesetzt noch zulässig - rückgängig gemacht werden. Dazwischen schuldet man die Beiträge und "hinterzieht" diese sogar gegebenenfalls. Vielleicht müssten auch Säumniszuschläge bis zur Ausübung des Wahlrechts gezahlt werden. Wohlgemerkt, dass ganz alles mal prüferfreundlich weitergedacht. Einen schönen Tag noch. Gruß, T. Reich
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