(1) Ja, eine Trockenhaube dient bei einem Friseursalon der "Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes" (Auskunft L-Bank). (2) Begünstigt ist der Kauf allerdings nur, wenn eine defekte Trockenhaube ersetzt wird, da es sich ansonsten um nicht begünstigte vorgezogene Kosten handelt (Auskunft L-Bank). (3) Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben (Auskunft L-Bank). Nachvollziehbar allemal, allerdings kann ich das aus den FAQ nirgendwo eindeutig herauslesen ... (4) Tilgungen könnten vielleicht eventuell (viel Konjunktiv) auch ohne abgelehnten Stundungsantrag abzugsfähig sein (Auskunft L-Bank). Nachvollziehbare Erläuterung hierfür ... es hat mit Sicherheit nicht jeder (wohl eher nur wenige) sofort einen Stundungsantrag gestellt, da die "Länge des Problems" damals noch in keiner Weise absehbar war ... (5) Der "fiktive Unternehmerlohn" ist IMMER als Ausgabe zu berücksichtigen, allerdings nicht zwangsläufig mit 1.180 EUR pro Monat (Auskunft L-Bank). Bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses darf der "fiktive Unternehmerlohn" immer angesetzt werden, MAXIMAL jedoch nur in der Höhe, in der insoweit überhaupt ein "Ausfall" stattgefunden hat. Bei einer zukünftigen Überprüfung könnte es in diesem Zusammenhang Nachweisprobleme geben, wenn der Gewinn (oder welche Größe auch immer) des Jahres 2019 in Summe unter 14.160 EUR (= 12 x 1.180 EUR) lag ... An dieser Stelle möchte ich mich wiederholen ... Ich denke aufgrund der "überragenden" Bedeutung des "fiktiven Unternehmerlohns" und der ebenso "überragenden" anfänglichen Unsicherheit ist hier (hoffentlich) das letzte Wort noch nicht gesprochen. @andrereissig schrieb: Wenn da ein Prüfer meckert, daß man ja noch eine zweite Trockenhaube besitzt, würde ich entgegnen, daß es aufgrund der Kontaktbeschränkungen nicht möglich ist, zwei Kunden gleichzeitig unter eine Haube zu setzen. Das dürfte auch schon vor Corona nicht ganz einfach gewesen sein 😂
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