Wie lange wurde denn genau vermietet? Und was geschah danach? Sollte die Wohnung erneut vermietet werden oder war der einzige Plan nach Mietende die Wohnung zu verkaufen? Ich würde § 82b Abs. 2 EStDV so interpretieren, dass Satz 2 VOR Satz 1 geprüft werden muss, denn der Wegfall der Einkunftserzielung kann auch ohne Veräußerung stattfinden, aber nicht umgekehrt ... Endete das Mietverhältnis (ohne weitere Vermietungsabsicht) noch im Jahr 2023, dann hätte meines Erachtens der größere Erhaltungsaufwand gar nicht verteilt werden dürfen, weil der Tatbestand "Wegfall der Einkunftserzielung" bereits im VZ 2023 verwirklicht wurde. Endete das Mietverhältnis (oder die Vermietungsabsicht) jedoch erst im Jahr 2024, dann wüsste ich nicht, warum nach dem Wortlaut der Vorschrift der noch nicht berücksichtigte Teil im VZ 2024 NICHT zum Abzug zugelassen werden sollte und in diesem Fall sogar sowohl nach Satz 1 als auch nach Satz 2. Der denkbar kniffligste Fall dürfte sein, wenn das Mietverhältnis im Jahr 2023 beendet wurde und nun die weitere Vermietungsabsicht bis ins Jahr 2024 hinein nachgewiesen werden muss ...
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