Ich denke die alten Elster-Accounts aus den Grundsteuererklärungen werden bald nach und nach auslaufen (laufen in der Regel 3 Jahre), wenn sie nicht aktiv verlängert werden. Und wenn sie verlängert werden, ist den Mandanten auch bewusst, dass sie diesen Account noch haben.
Was ich momentan schwieriger einzuschätzen finde, sind tatsächlich die kanzleiinternen Bescheide. Fast jede Kanzlei wird einen Elster-Account unter der Steuernummer der Kanzlei haben, auf den so gut wie jeder Mitarbeiter Zugriff hat. Würden die Bescheide an den "Firmen"-Account geschickt, hätten also alle Mitarbeiter Zugang zu den Bescheiden. Erkennt das Finanzamt, dass es ein "Firmen"-Account ist? Oder müssen nun alle der elektronischen Zustellung widersprechen? Das kann ja auch Mandanten betreffen, die eine eigene Buchhaltungsabteilung haben und einen Elster-Account für die Übermittlung der USt-VA.
ähm wenn ihr keine Vollmacht habt, dürft ihr ja eigentlich niemand vertreten ?
da bei dir das "Wort" "grds" inflationär fällt- was soll das heissen =?
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Hallo @StB_in
Muss man dann täglich nachschauen, ob ein Bescheid eingegangen ist, weil die Rechtsbehelfsfrist schon läuft?
Ja. Ist ein wenig wie das tägliche Kontrollieren des Hausbriefkastens.
Nur beginnt die Frist 4 Tage nach der Bereitstellung durchs FA.
MfG, F.Lange
Hallo @kristin ,
bis Ende 2025 ist die elektronische Bekanntgabe nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Steuerpflichtigen oder seines Bevollmächtigten möglich. Ab 2026 wird diese Zustimmung nicht mehr benötigt. Stattdessen kann die Finanzverwaltung die Verwaltungsakte elektronisch bereitstellen, sofern der Empfänger nicht ausdrücklich widerspricht. In diesem Fall erfolgt die Bekanntgabe weiterhin in Papierform.
Leider ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, wie der Antrag auf postalische Bescheidbekanntgabe technisch umgesetzt werden kann. Bitte informieren Sie sich in diesem Fall über die elektronische Bekanntgabe und verfolgen Sie aufmerksam die weitere Umsetzung. Wir informieren, sobald uns neue Informationen vorliegen. Die BStBK wird aktuelle Informationen dazu auch auf der VDB-Themenseite veröffentlichen.
Freundliche Grüße
Sandra Arnold
DATEV eG
Ich stelle mir gerade die zumindest für mich hypthethische Frage; ohne E-Mail Adresse erfolgt keine Benachrichtung und ohne Benachrichtigung erfolgt keine wirksame Bekanntgabe; zumindest würde ich dies aus 122a AO schließen.
Hallo, bei uns erschien nun eine Meldung in der Vollmachtsdatenbank, dass wir eine E-Mail-Adresse hinterlegen und auf die digitale Bescheidbekanntgabe umstellen sollen. Dies werden wir auch so umsetzen und geben dazu unsere E-Mail-Adresse für das Sekretariat an, sodass eine Posteingangs-Bearbeitung durch das Sekretariat erfolgen kann. Wir haben das nun so verstanden, dass die Bescheide per E-Mail an uns gesendet werden, wenn wir dies in der VDB so hinterlegen. Aus Ihrer Antwort erlese ich nun, dass lediglich eine Info per Mail erfolgt. Was ist hier richtig?
Es steht bei uns noch die Überlegung im Raum, ob wir alternativ die Bescheide über den Datev Dokumentenkorb abrufen. Wie händeln Sie das in Ihrer Kanzlei?
Es erfolgt nur die Information an die E-Mail-Adresse, dass Bescheide zum Abruf bereit stehen. Ein Versand der Bescheide per E-Mail würde dem Datenschutz widersprechen. Also kann das Sekretariat auch einfach einmal täglich im Dokumentenkorb auf den Abruf Button drücken, wenn eh die normale Eingangspost darüber abgewickelt wird.
@c_kleineboymann schrieb:Ich stelle mir gerade die zumindest für mich hypthethische Frage; ohne E-Mail Adresse erfolgt keine Benachrichtung und ohne Benachrichtigung erfolgt keine wirksame Bekanntgabe; zumindest würde ich dies aus 122a AO schließen.
Hierbei ist zu beachten, dass der § 122 (4) AO ab 01.01.206 neu gefasst wurde.
Regelung bis 31.12.20225
Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.
Regelung ab 01.01.2026
Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zeitpunkt der Bereitstellung zum Abruf nachzuweisen.
Das heißt, ab 2026 kommt es nicht mehr auf den Zugang der Benachrichtigung, sondern nur noch auf die Bereitstellung des Bescheides zum Abruf an.
ir haben das nun so verstanden, dass die Bescheide per E-Mail an uns gesendet werden, wenn wir dies in der VDB so hinterlegen. Aus Ihrer Antwort erlese ich nun, dass lediglich eine Info per Mail erfolgt. Was ist hier richtig?
@Sabrina99 Die Bescheide kommen bisher ja auch nicht lesbar an Postkarten getackert bei Ihnen und/oder Ihren Mandanten an. Daher wären E-Mails ohne Verschlüsselung wohl kaum das adäquate Mittel Bescheide bekannt zu geben. --> Die Bescheide müssen abgerufen werden. Das geht über das Elster Postfach oder den DATEV Dokumentenkorb.
Das heißt, ab 2026 kommt es nicht mehr auf den Zugang der Benachrichtigung, sondern nur noch auf die Bereitstellung des Bescheides zum Abruf an.
Das heißt, dass ich von der Datev erwarte, dass ich darüber informiert werde, wenn neue Bescheide bereit stehen. Das geht beim BeSt Postfach ja auch und darf nicht davon abhängen, dass eine Mail in Spamordner landet oder DATEVnet diese aussortiert.
Wege dafür gibt es ja genug, zur Not das tolle Datev Mitteilungsprogramm (bislang meistens nur unnötige Mitteilungen)
Hallo @Sabrina99 ,
Sie bekommen lediglich die Info, das ein Steuerbescheid für Sie zum Abruf bereit steht und dass Sie diesen über den Dokumentenkorb abrufen können.
In der E-Mail steht lediglich die Steuer-Nr. und die Art des Bescheides, der zum Abruf bereitssteht. Kein Name, kein Finanzamt.
Gruß
Martin Heim