Ich denke die alten Elster-Accounts aus den Grundsteuererklärungen werden bald nach und nach auslaufen (laufen in der Regel 3 Jahre), wenn sie nicht aktiv verlängert werden. Und wenn sie verlängert werden, ist den Mandanten auch bewusst, dass sie diesen Account noch haben.
Was ich momentan schwieriger einzuschätzen finde, sind tatsächlich die kanzleiinternen Bescheide. Fast jede Kanzlei wird einen Elster-Account unter der Steuernummer der Kanzlei haben, auf den so gut wie jeder Mitarbeiter Zugriff hat. Würden die Bescheide an den "Firmen"-Account geschickt, hätten also alle Mitarbeiter Zugang zu den Bescheiden. Erkennt das Finanzamt, dass es ein "Firmen"-Account ist? Oder müssen nun alle der elektronischen Zustellung widersprechen? Das kann ja auch Mandanten betreffen, die eine eigene Buchhaltungsabteilung haben und einen Elster-Account für die Übermittlung der USt-VA.
ähm wenn ihr keine Vollmacht habt, dürft ihr ja eigentlich niemand vertreten ?
da bei dir das "Wort" "grds" inflationär fällt- was soll das heissen =?
Bitte die Lösung markieren und den Beitrag damit abschließen, vielen Dank
Hallo @StB_in
Muss man dann täglich nachschauen, ob ein Bescheid eingegangen ist, weil die Rechtsbehelfsfrist schon läuft?
Ja. Ist ein wenig wie das tägliche Kontrollieren des Hausbriefkastens.
Nur beginnt die Frist 4 Tage nach der Bereitstellung durchs FA.
MfG, F.Lange
Hallo @kristin ,
bis Ende 2025 ist die elektronische Bekanntgabe nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Steuerpflichtigen oder seines Bevollmächtigten möglich. Ab 2026 wird diese Zustimmung nicht mehr benötigt. Stattdessen kann die Finanzverwaltung die Verwaltungsakte elektronisch bereitstellen, sofern der Empfänger nicht ausdrücklich widerspricht. In diesem Fall erfolgt die Bekanntgabe weiterhin in Papierform.
Leider ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, wie der Antrag auf postalische Bescheidbekanntgabe technisch umgesetzt werden kann. Bitte informieren Sie sich in diesem Fall über die elektronische Bekanntgabe und verfolgen Sie aufmerksam die weitere Umsetzung. Wir informieren, sobald uns neue Informationen vorliegen. Die BStBK wird aktuelle Informationen dazu auch auf der VDB-Themenseite veröffentlichen.
Freundliche Grüße
Sandra Arnold
DATEV eG
Ich stelle mir gerade die zumindest für mich hypthethische Frage; ohne E-Mail Adresse erfolgt keine Benachrichtung und ohne Benachrichtigung erfolgt keine wirksame Bekanntgabe; zumindest würde ich dies aus 122a AO schließen.
Hallo, bei uns erschien nun eine Meldung in der Vollmachtsdatenbank, dass wir eine E-Mail-Adresse hinterlegen und auf die digitale Bescheidbekanntgabe umstellen sollen. Dies werden wir auch so umsetzen und geben dazu unsere E-Mail-Adresse für das Sekretariat an, sodass eine Posteingangs-Bearbeitung durch das Sekretariat erfolgen kann. Wir haben das nun so verstanden, dass die Bescheide per E-Mail an uns gesendet werden, wenn wir dies in der VDB so hinterlegen. Aus Ihrer Antwort erlese ich nun, dass lediglich eine Info per Mail erfolgt. Was ist hier richtig?
Es steht bei uns noch die Überlegung im Raum, ob wir alternativ die Bescheide über den Datev Dokumentenkorb abrufen. Wie händeln Sie das in Ihrer Kanzlei?
Es erfolgt nur die Information an die E-Mail-Adresse, dass Bescheide zum Abruf bereit stehen. Ein Versand der Bescheide per E-Mail würde dem Datenschutz widersprechen. Also kann das Sekretariat auch einfach einmal täglich im Dokumentenkorb auf den Abruf Button drücken, wenn eh die normale Eingangspost darüber abgewickelt wird.
@c_kleineboymann schrieb:Ich stelle mir gerade die zumindest für mich hypthethische Frage; ohne E-Mail Adresse erfolgt keine Benachrichtung und ohne Benachrichtigung erfolgt keine wirksame Bekanntgabe; zumindest würde ich dies aus 122a AO schließen.
Hierbei ist zu beachten, dass der § 122 (4) AO ab 01.01.206 neu gefasst wurde.
Regelung bis 31.12.20225
Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.
Regelung ab 01.01.2026
Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zeitpunkt der Bereitstellung zum Abruf nachzuweisen.
Das heißt, ab 2026 kommt es nicht mehr auf den Zugang der Benachrichtigung, sondern nur noch auf die Bereitstellung des Bescheides zum Abruf an.
ir haben das nun so verstanden, dass die Bescheide per E-Mail an uns gesendet werden, wenn wir dies in der VDB so hinterlegen. Aus Ihrer Antwort erlese ich nun, dass lediglich eine Info per Mail erfolgt. Was ist hier richtig?
@Sabrina99 Die Bescheide kommen bisher ja auch nicht lesbar an Postkarten getackert bei Ihnen und/oder Ihren Mandanten an. Daher wären E-Mails ohne Verschlüsselung wohl kaum das adäquate Mittel Bescheide bekannt zu geben. --> Die Bescheide müssen abgerufen werden. Das geht über das Elster Postfach oder den DATEV Dokumentenkorb.
Das heißt, ab 2026 kommt es nicht mehr auf den Zugang der Benachrichtigung, sondern nur noch auf die Bereitstellung des Bescheides zum Abruf an.
Das heißt, dass ich von der Datev erwarte, dass ich darüber informiert werde, wenn neue Bescheide bereit stehen. Das geht beim BeSt Postfach ja auch und darf nicht davon abhängen, dass eine Mail in Spamordner landet oder DATEVnet diese aussortiert.
Wege dafür gibt es ja genug, zur Not das tolle Datev Mitteilungsprogramm (bislang meistens nur unnötige Mitteilungen)
Hallo @Sabrina99 ,
Sie bekommen lediglich die Info, das ein Steuerbescheid für Sie zum Abruf bereit steht und dass Sie diesen über den Dokumentenkorb abrufen können.
In der E-Mail steht lediglich die Steuer-Nr. und die Art des Bescheides, der zum Abruf bereitssteht. Kein Name, kein Finanzamt.
Gruß
Martin Heim
Das klappt doch super mit dem digitalen Bescheidabruf, das wird sicher 2026 super ausgebaut, sodass es zu keinen Störungen kommt und dass ein reibungsloser Ablauf gewährleistet werden kann. Nicht wie aktuell, wo man nichts abrufen kann, weil wieder eine Störung vorliegt...
Wenn wir als Kanzlei der elektronischen Bekanntgabe widersprechen, reicht ein Widerspruch für die komplette Kanzlei oder muss für jedes Mandat ein Widerspruch erfolgen?
Siehe § 122a Abs. 2 AO Fassung 2026: Ein Widerspruch ist nur für den "Beteiligten" (das ist der Stpfl. selbst) vorgesehen, der StB kann nicht widersprechen.
Also wird nichts aus Ihrer Idee.
Bleibt zu hoffen, dass DATEV die Technik in den Griff bekommt.
Das deckt sich dann mit den Infos, die mir die Bundessteuerberaterkammer gestern mitgeteilt hat.
Derzeit können nur Steuerpflichtige widersprechen, man arbeitet an einer Lösung, dass über die VDB ein Opt-Out möglich sein soll (bisher ja nur Opt-In). Aber Stand jetzt ist nichts final ausgearbeitet...Bin mal gespannt auf das drohende Chaos.
Ich möchte noch einen Beitrag unserer Sächsischen Steuerberaterkammer in den Raum werfen, der mich wieder zum Schmunzeln gebracht hat.
Mich macht das alles sprachlos.
Vielen Dank... ich halte mich immer mehr für einen Dinosaurier, weil ich immer noch versuche, alles zeitlich hinzubekommen. Und wenn ich das mal nicht hinbekomme, wie bei der schwachsinnigen Veröffentlichungspflicht von Mini Jahresabschlüssen einer UG, muss ich 500 € Strafe zu zahlen. Die Strafe wird aber außerdem erst 1,5 Jahre später festgesetzt. Einsprüche sind völlig aussichtslos, selbst schwerste Erkrankungen des Partners zusätzlich zu Corona, wurden nicht akzeptiert .. und dann so etwas: einfach 1 Jahr verschieben...
NIcht nur sprachlos.
Ich frage mich inzwischen einfach, sind wir in D nicht mehr in der Lage etwas so zu planen und vor allem auch umzusetzen das es fristgerecht in Kraft tritt? Das Thema Planungssicherheit ist vermutlich inzwischen nicht mehr vorhanden.
Aber was soll's ich warte einfach ab was kommt.
Nun das gleiche wird über kurz oder lang auch mit dem Transparenzregister geschehen.
Die Mandanten pflegen das nicht, also geht der Job an uns. Je nach Gesellschaft fehlen uns die Infos.
Mein letzter Fall GmbH in D wird aufgekauft von einer Ltd mit Sitz in London, diese gründet hierfür in D eine Holding.
Aber wer sitzt den nun hinter der Holding, die ltd und dahinter...... ??????
Und auch das wird Bußgelder kommen, bin ich überzeugt.
Fazit meiner Lamentierei -wir schaffen uns selbst ab bzw. binden uns soviel ans Bein, das wir nicht mehr vorankommen sondern im Morast stecken bleiben.
Ich verstehe den Ärger und bin völlig bei dir, es wird alles immer schwachsinniger (beSt: was soll ich mit dem Rohrkrepierer wenn ich es effektiv nicht nutze und generell keine FG Falle mache, diese komische Geldwäscheplattform...) und kaum mehr zu bewältigen.
Aber bei so Sachen wie Transparenzregister, die ganz klar nicht in den originären Zuständigkeitsbereich eines Steuerberaters fallen, nehme ich mich der Sache gar nicht mehr an. Verweis auf haftungs- und berufsrechtliche Gründe und dann gebe ich sowas konsequent weiter. Nur so geht es irgendwie weiter...
@Der_Busfahrer schrieb:Ich verstehe den Ärger und bin völlig bei dir, es wird alles immer schwachsinniger (beSt: was soll ich mit dem Rohrkrepierer wenn ich es effektiv nicht nutze und generell keine FG Falle mache, diese komische Geldwäscheplattform...) und kaum mehr zu bewältigen.
Ich gebe alle Klagefälle- die es bei mir aber auch kaum gibt- an einen Fachanwalt f. Steuerrecht weiter.
beSt nutze ich in der Tat nur zum Testen und ab und an einen Anwalt zu überraschen, das ich auch auf diesem Weg mit Ihm kommunizieren kann. Vor allem wie jetzt dieses Jahr mein Zertifikat war abgelaufen und dann natürlich der übliche weg
update Reiner Lesegerät => Neustart
update Ausweis App = > Neustart
dann Zertifikat von Datev holen und neu installieren
=> Neustart und dann ging es nach ein paar Holpern wieder , aber schwupp ist halt 1 Std oder 45min rum, wofür ?
Daher habe ich es dann wenigstens 2-3 mal probiert. Sind ja auch alle Anwälte gelistet. Und irgendwann wird sich auch die Finanzverwaltung und hoffentlich auch die dt. rentenversicherung gegen diesen ich denke ziemlich sicheren Weg nicht mehr sperren. Aber das dauert - gefühlt unendlich lange.