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Update: Informationen zum Pflegeunterstützungs- und - entlastungsgesetz (PUEG)

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letzte Antwort am 15.08.2023 13:58:28 von Christopher_Fürther
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DATEV-Mitarbeiter
Nadine_Mack
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Liebe Community,

 

heute informiere ich Sie über den aktuellen Stand im Gesetzgebungsverfahren sowie zu den geplanten Unterstützungen in den DATEV-Programmen.

 

Gesetzgebungsverfahren

Update 27.06.2023:

Das Gesetz wurde am 23.06.2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht und tritt somit zum 01.07.2023 in Kraft.

 

Das Gesetz beinhaltet, die am 24.05.2023 vom Gesundheitsausschuss besprochenen Änderungen:

 

  • Einführung digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bis zum 31. März 2025

 

  • Übergangszeitraum (01.07.2023 – 30.06.2025) soll ein vereinfachtes Nachweisverfahren gelten:

Es ist ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die angegebenen Kinder für den kompletten Zeitraum ab 01.07.2023 prüfen.

 

Beachten Sie: In den DATEV-Lohnprogrammen erfassen Sie Kinder mit den Angaben zu Vorname(n), Familienname und Geburtsdatum. Mit der einmaligen Erfassung dieser Daten werden die Abschläge zur Pflegeversicherung automatisch anhand des Alters der Kinder berücksichtigt.

 

  • Übergangsfrist zum 31.12.2023 aufgehoben: Ursprünglich war geplant, dass Nachweise bis 31.12.2023 vorgelegt werden können, damit der PV-Abschlag ab 01.07.2023 berücksichtigt wird. Nach dem aktuellen Entwurf können Nachweise auch bis 30.06.2025 eingereicht werden und gelten rückwirkend ab dem 01.07.2023.

Weitere Informationen auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.

 

Alle weiteren Informationen finden Sie im Dokument Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) – Hintergrund (Dok.-Nr. 1026887).

 

Welche Kinder werden beim Abschlag berücksichtigt?

Zur Frage der Berücksichtigung von verstorbenen Kindern wurde im Entwurf der § 55 Abs. 3 SGB XI ergänzt:

 

Für diese reduziert sich der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte; bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

 

Geänderte Berechnung der Steuer ab 07/2023

Der Programmablaufplan zur Berechnung der Steuer wird ebenfalls zum 01.07.2023 angepasst. Weitere Informationen: Neuer Steuerablaufplan ab 01.07.2023 (PUEG) - DATEV-Community - 355467

 

Programmlösungen DATEV

Aufgrund der erfassten Kinderdaten wird in LODAS und Lohn und Gehalt automatisch für Abrechnungen ab 07/2023 der gültige Abschlag zur Pflegeversicherung für das 2. bis 5. Kind anhand des Geburtsdatums ermittelt.

 

Kinder über 25 Jahre müssen in den Kinderdaten nicht extra erfasst werden. Hier gelten weiterhin die Einstellungen „Elterneigenschaft nachgewiesen“.

 

LODAS

Die Kinderdaten können Sie über Personaldaten | Kinderdaten | Angaben zu Kindern erfassen. Sie steuern über den Bearbeitungsmonat, ab welchem Monat die Abschläge zur Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Dadurch muss nicht dokumentiert werden, wann der Nachweis erbracht wurde. Im Jahr 2023 bedeutet dies, dass Sie die Kinderdaten für vor dem 01.07.2023 geborene Kinder immer im Bearbeitungsmonat 07/2023 erfassen, sobald die Daten vom Arbeitnehmer vorliegen.

 

Seit dem Service Release LODAS 12.4 (Bereitstellung am 15.06.2023) haben Sie die Möglichkeit, die Mitarbeiter-Daten übergreifend einzusehen, zu filtern und Kinderdaten zu erfassen. Außerdem können Sie die Daten im csv-Format exportieren. Über eine ASCII-Schnittstelle können die ergänzten Kinderdaten wieder nach LODAS importiert werden. Weitere Informationen: Kinderdaten in LODAS erfassen und bearbeiten (Dok.-Nr. 9226127)

 

Lohn und Gehalt

Seit dem Service Release Lohn und Gehalt 12.32 (Bereitstellung am 17.05.2023) können Sie die Kinderdaten ergänzt um die Felder Nachgewiesen am und für Sonderfälle Für Pflegeversicherung berücksichtigen ab bzw. bis unter Erfassen | Kinderverwaltung bearbeiten mitarbeiterübergreifend erfassen.

 

Beachten Sie: Nach den aktuellen Vorgaben muss der Nachweis nicht mehr geprüft und dokumentiert werden. Wir empfehlen Ihnen trotzdem zur Nachvollziehbarkeit bei Betriebsprüfungen oder zum geplanten DÜ-Verfahren das Feld Nachgewiesen am zu erfassen.

 

Seit dem Service Release Lohn und Gehalt 12.34 (Bereitstellung am 15.06.2023) haben Sie die Möglichkeit, die Mitarbeiter-Daten im csv-Format zu exportieren und die ergänzten Kinderdaten wieder nach Lohn und Gehalt zu importieren.

Weitere Informationen: 

 

 

DATEV Personaldaten

Update 13.07.2023:

Heute am 13.07.2023 wurde die Funktion "Kinderdaten direkt in DATEV Personaldaten erfassen" freigegeben.

 

Weitere Informationen zum Vorgehen:  Daten zu Kindern (PUEG) in DATEV Personaldaten erfassen (Dok.-Nr. 1027483) 

 

In DATEV Personaldaten kann derzeit die übliche Schnittstelle zu den Lohnprogrammen für die Kinderdaten nicht genutzt werden. Arbeitgeber müssen die Kinderdaten per ASCII-Datei aus DATEV Personaldaten exportieren. Die lohnabrechnende Stelle kann die Daten anschließend in LODAS bzw. Lohn und Gehalt über die Import-Schnittstelle übernehmen.

 

Update 09.06.2023:
Als weiterer Lösungsbaustein ist ein Online-Fragebogen zur Erfassung der Kinderdaten durch den Mitarbeiter in Planung. Wir informieren Sie hier wieder über den aktuellen Stand.

Im Rahmen der aktuellen Planung für mögliche Lösungsbausteine in DATEV Personaldaten, hat man sich dazu entschieden, keinen Online-Fragebogen zur Erfassung der Kinderdaten durch den Mitarbeiter anzubieten.

Der Fokus in der Entwicklung wird daher auf die Erfassung der Kinderdaten in DATEV Personaldaten durch den Arbeitgeber gelegt. 

 

 

Personalfragebögen (Excel / Word)

Update: 03.07.2023:

 

Die Personalfragebögen für neue Mitarbeiter aus dem Dokument Personalfragebögen zur Vorerfassung von Personaldaten (Dok.-Nr. 1035006) wurden um die Angabe der Kinderdaten ergänzt.

 

Weitere geplante Kommunikation

Wir aktualisieren regelmäßig das Dokument Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) – Hintergrund (Dok.-Nr. 1026887) und unsere Seite www.datev.de/pueg mit den aktuellen Informationen. 

 

 

Beste Grüße Nadine Mack
Personalwirtschaft DATEV eG
ManjaT
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Nachricht 2 von 266
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Hallo,

 

dazu habe ich eine Frage: Wie es scheint, ist die Erfassung der Kinder nicht in der LODAS Vorerfassung möglich?

Ich bereite aktuell die zukünftige Gehaltsabrechnung über DATEV vor und hab alle Mitarbeiter in der Vorerfassung erfasst. Ich würde jetzt gern die Kinder einpflegen, so dass eine Migration von der Vorerfassung ins Gehalt (welches Programm es wird, weiß ich noch nicht) komplett stattfinden kann.

 

Viele Grüße

 

ManjaT

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steuer-board
Beginner
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Nachricht 3 von 266
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Zu Ihrem Hinweis der Berücksichtigung verstorbener Kinder:

 

Uns liegt ein Fall vor, wonach ein Kind tod geboren wurde und dafür eine Geburtsurkunde vorliegt.

 

Es scheint hier wohl (so jedenfalls eine Fundstelle bei Haufe Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung / 1.5.5 Erfüllung der Elterneigenschaft von 2 Elternteilen | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe) darauf anzukommen, ob ein Kind lebend oder tod geboren wird. Mal abgesehen davon, dass so eine Differenzierung mir absolut unverständlich ist: ist hier grundsätzlich zu dem neuen Gesetz etwas diesbezügliches KONKRET bekannt.

 

Oder belässt der Gesetzgeber und die Verwaltung hier Berater und Arbeitgeber/Arbeitnehmer im Unklaren?

Vermutlich wird hier zur Auslegung der Vorschriften auf die alten Regelungen zum bisherigen Pflegeversicherungszuschlag abgestellt, wonach tod geborene Kinder hier nicht "zählen"?

 

Gerne bitte auch hier um Rückmeldung von anderen Lohn-Abrechnern, wie das hier beurteilt wird.

Vielen Dank.

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sorgen
Einsteiger
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Nachricht 4 von 266
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Hallo,

 

anbei die Verordnung wann Geburtsurkunden ausgestellt werden. Sobald eine Geburtsurkunde vorliegt, zählen diese Kinder dann für die Pflegeversicherung. Meine Tochter ist beurkundende Standesbeamtin und hat mir dabei weitergeholfen. 

 

 

Viele Grüße 

tbehrens
Erfahrener
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Nachricht 5 von 266
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Was mir in der Drucksache 220/23 aufgefallen ist:

„(3) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

Müssen wir jetzt bei allen sv-pflichtig Beschäftigten ohne Kinder prüfen, ob diese Bürgergeld erhalten?

steuer-board
Beginner
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Nachricht 6 von 266
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Vielen Dank für die Info.

 

Zu der Aussage "Sobald eine Geburtsurkunde vorliegt, zählen diese Kinder dann für die Pflegeversicherung.": Welcher gesetzlichen Grundlage entnehmen Sie das?

Wie man der PStV entnehmen kann wird hier unterschieden zwischen Lebendgeburt und Todgeburt. Und für Todgeburten soll laut Haufe kein Zählkind vorliegen.

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sorgen
Einsteiger
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Nachricht 7 von 266
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Hallo,

 

bis dato den Ausführungen des zitierten Gesetzesentwurfs von Frau Mack: 

Welche Kinder werden berücksichtigt? Kinder die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder hätten.

Jetzt warten wir mal das endgültige Gesetz ab und hoffen das darin diese Punkte ausformuliert sind und nicht wieder 🤔 herrscht. 

 

Es bleibt spannend. 

 

Viele Grüße 

NaJu2008
Aufsteiger
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Nachricht 8 von 266
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In den Ausführungen heißt es

 

"Kinder über 25 Jahre müssen in den Kinderdaten nicht extra erfasst werden. Hier gelten weiterhin die Einstellungen "Elterneigenschaft nachgewiesen".

 

Aber was ist mit Mischfällen? Z.Bsp. ein Kind unter 25 und eins über 25. Dann sollte ich wohl doch auch das Ü25-Kind in den Kinderdaten erfassen, da ansonsten ja nur ein Kind berücksichtigt wird. Oder etwa nicht?

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NaJu2008
Aufsteiger
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Nachricht 9 von 266
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Da die Bezieher von Bürgergeld eh nur 100,00 EUR anrechnungsfrei dazu verdienen dürfen, würde ich die eh als Minijobber abrechnen und damit hat sich die Sache auch schon geklärt.

 

Und wenn das irgendwelche Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisse sind die übers Amt gefördert werden, sollten ja entsprechende Nachweise vorliegen.

 

Aber wenn einem nichts mitgeteilt wird, kann man es auch nicht berücksichtigen. Schließlich kann man ja nicht alle AN unter Generalverdacht stellen.

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m_brunzendorf
Fachmann
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Nachricht 10 von 266
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@NaJu2008  schrieb:

In den Ausführungen heißt es

 

"Kinder über 25 Jahre müssen in den Kinderdaten nicht extra erfasst werden. Hier gelten weiterhin die Einstellungen "Elterneigenschaft nachgewiesen".

 

Aber was ist mit Mischfällen? Z.Bsp. ein Kind unter 25 und eins über 25. Dann sollte ich wohl doch auch das Ü25-Kind in den Kinderdaten erfassen, da ansonsten ja nur ein Kind berücksichtigt wird. Oder etwa nicht?


Wenn ich das richtig verstanden habe, ist das doch richtig, wenn dann nur noch ein Kind berücksichtigt wird.

 

Wenn ich 4 Kinder habe, wovon 3 über 25 sind, brauche ich doch - meiner Meinung nach - gar kein Kind gesondert eintragen (falls die Kinder nicht schon erfasst sind) und nur das Häkchen bei "Elterneigenschaft nachgewiesen" setzen. Weil dann zahlt der AN keinen Zuschuss und den Nachlass gibt es doch nur bei mindestens 2 Kindern UNTER 25.

NaJu2008
Aufsteiger
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Nachricht 11 von 266
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Also ich verstehe das im Moment so, dass Kinder über 25 (egal wie viele) insgesamt nur noch als ein Kind gezählt werden. Und somit würde sich der Logik halber bei einem Kind Ü25 und einem Kind U25 doch zwei anrechenbare Kinder ergeben.

 

Wie in Ihrem Beispiel würde ich ebenfalls auf insgesamt  zwei anrechenbare Kinder plädieren. drei Kinder Ü25 die nur noch wie ein Kind berücksichtigt werden und ein weiteres Kind U25.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 12 von 266
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@NaJu2008  schrieb:

Also ich verstehe das im Moment so, dass Kinder über 25 (egal wie viele) insgesamt nur noch als ein Kind gezählt werden. Und somit würde sich der Logik halber bei einem Kind Ü25 und einem Kind U25 doch zwei anrechenbare Kinder ergeben.

 

 


Das würde ich anders sehen.

 

Man muss unterscheiden zwischen dem Wegfall des Beitragszuschlags für kinderlose Versicherte. Dieser erfolgt, (wie bisher) sobald ein Kind -egal welches Alter- vorliegt bzw. vorlag.

 

Und dann gibt es die neue Beitragsreduzierung für Kinder unter 25 Jahren. Hier werden nur die Kinder bis zum 25. Lebensjahr gezählt. Und ab 2 Kindern in dieser Altersgruppe gibt es eine Beitragsreduzierung.

 

Also ein Kind Ü25 und ein Kind U25 gibt keine Beitragsreduzierung.

pogo
Meister
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Nachricht 13 von 266
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Ausnahmsweise steht es doch eindeutig geschrieben:

 

bundesgesundheitsministerium.de

 

Ebenfalls zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Damit wird der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt, der in dieser Zeit typischerweise anfällt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahren sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.

middeldorf
Beginner
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Nachricht 14 von 266
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Passend zu der Antwort von Herrn Lutz ist u.a. in der Dok.-Nr.: 1026887 ist auch das passende Beispiel gebracht.

 

"Beispiel:

Bei Mitgliedern mit 4 Kindern beispielsweise bedeutet dies, dass in der Zeit, in der alle Kinder noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, der Abschlag insgesamt 0,75 Beitragssatzpunkte beträgt. Vollendet eines der Kinder das 25. Lebensjahr, beträgt der Abschlag ab dem Folgemonat nur noch 0,5 Beitragssatzpunkte. Vollendet ein weiteres Kind das 25. Lebensjahr, beträgt der Abschlag nur noch 0,25 Beitragssatzpunkte."

 

Also bezogen das auf das Beispiel insgesamt 4 Kinder:

 

Alle Kinder unter 25 Jahre = Insgesamt 4 Kinder die zu berücksichtigen sind. Die Reduzierung beginnt (unabhängig von dem wegfallendem Zuschlag für Kinderlose) ab dem zweiten Kind, also für 3 Kinder gibt es jeweils die Beitragsreduzierung von 0,25 % auf insgesamt 0,75%.

 

1 Kind über 25 Jahre = 3 zu berücksichtigende Kinder. Zuschlag ab dem zweiten Kind, also für 2 Kinder gibt es jeweils die Beitragsreduzierung von 0,25 % auf insgesamt 0,50 %.

 

2 Kinder über 25 Jahre = Für 1 Kind gibt es die Beitragsreduzierung von 0,25 % auf insgesamt 0,25%.

 

3 Kinder über 25 Jahre = Keine Beitragsreduzierung

DATEV-Mitarbeiter
Selina_Heubeck
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Update 09.06.2023 wurde im Beitrag durchgeführt:


Als weiterer Lösungsbaustein ist ein Online-Fragebogen zur Erfassung der Kinderdaten durch den Mitarbeiter in Planung. Wir informieren Sie hier wieder über den aktuellen Stand.

 

Im Rahmen der aktuellen Planung für mögliche Lösungsbausteine in DATEV Personaldaten, hat man sich dazu entschieden, keinen Online-Fragebogen zur Erfassung der Kinderdaten durch den Mitarbeiter anzubieten.

Der Fokus in der Entwicklung wird daher auf die Erfassung der Kinderdaten in DATEV Personaldaten durch den Arbeitgeber gelegt. 

 

Beste Grüße Selina Heubeck
Personalwirtschaft | DATEV eG
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pogo
Meister
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Nachricht 16 von 266
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@Selina_Heubeck  schrieb:

 

Der Fokus in der Entwicklung wird daher auf die Erfassung der Kinderdaten in DATEV Personaldaten durch den Arbeitgeber gelegt.

Wird auch der Fragebogen, den man in DATEV Personaldaten dem zukünftigen Mitarbeiter schicken kann, um die Eingabe von Kindern ergänzt?

DATEV-Mitarbeiter
Selina_Heubeck
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 17 von 266
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Hallo,

 

der aktuelle Schwerpunkt in DATEV Personaldaten liegt in der Nacherhebung von Kinderdaten bei bestehenden Mitarbeitern. Die Lösung ist aktuell, wie bereits beschrieben, in Umsetzung.


In diesem Zuge wird der bestehende Online-Personalfragebogen noch nicht um die Kinderdatenerfassung erweitert. Aktuell wird geprüft, wie und wann der bestehende Online-Personalfragebogen für neue Mitarbeiter um die Kinderdaten ergänzt wird.

Beste Grüße Selina Heubeck
Personalwirtschaft | DATEV eG
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rschoepe
Fachmann
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Nachricht 18 von 266
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@Selina_Heubeck  schrieb:

Aktuell wird geprüft, wie und wann der bestehende Online-Personalfragebogen für neue Mitarbeiter um die Kinderdaten ergänzt wird.


Meine 2 Pfennig: sinnvoll wäre ja der 01.07., damit man die Daten bei Neuzugängen dann nicht auch noch nachträglich erheben und erfassen muss.

*dreht sich um und träumt weiter* 😴

DATEV-Mitarbeiter
Selina_Heubeck
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Update 16.06.2023 wurde im Beitrag durchgeführt:

 

Beachten Sie: Wir empfehlen trotz Aufhebung der Nachweispflicht die Unterlagen durch den Arbeitgeber anzufordern, um Sicherheit zu den Angaben zu haben und mögliche Rückrechnungen zu vermeiden.

 

Beachten Sie: In den DATEV-Lohnprogrammen erfassen Sie Kinder mit den Angaben zu Vorname(n), Familienname und Geburtsdatum. Mit der einmaligen Erfassung dieser Daten werden die Abschläge zur Pflegeversicherung automatisch anhand des Alters der Kinder berücksichtigt.

 

 

Aufgrund neuer Erkenntnisse nehmen wir die Empfehlung zur Vorlage der Unterlagen zurück. Voraussichtlich im Laufe der nächsten Woche erhalten Sie hierzu weitere Informationen, sowie aktualisierte Musteranschreiben. 

 

💡 Seit dem 14.06.2023 finden Sie auch auf unserer Homepage alle relevanten Hilfemedien zum PUEG: 

www.datev.de/pueg

 

 

Beste Grüße Selina Heubeck
Personalwirtschaft | DATEV eG
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GeKa
Beginner
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Hallo,

 

bisher wird in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen das 'Z' als Hinweis für die Berücksichtigung des Zuschlags für kinderlose angedruckt, bzw. nichts, wenn kein Zuschlag abgerechnet wird.

 

Wird denn aus den Lohn- und Gehaltsabrechnungen ab Juli 2023 mit einem Blick hervorgehen, wie viele Kinder bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden, damit der/die Mitarbeiter:in dies Prüfen kann, ohne mit Taschenrechner den Beitragssatz und anhand dessen die berücktigtigten Kinder zu ermitteln?

 

 

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mattistb
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Hallo Datev,

 

ich habe gerade anhand der neuen Version die Probeabrechnung "LODAS" für den Monat Juli angeschaut. Bei der Pflegeversicherung komme ich beim MidiJobber auf einen Beitragssatz von 2,63 % statt der 2,3 %. Eigentlich müssten es 2,3 % von € 491,89 = € 11,31 und nicht wie in der Lohnabrechnung ausgewiesen € 12,94 sein.   

 

Bei der RV stimmt der Beitrag mit 9,3 % von € 491,89 = € 45,75. Gibt es jetzt eine eigene Beitragsbemessung bei der Pflegeversicherung, rechnet die DATEV noch falsch oder hab ich was übersehen.  Anbei der Auszug der Probeberechnung.

 

mattistb_1-1686928302627.png

 

 

VG M.Vogt

 

 

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JudithLohn1
Einsteiger
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@mattistb 

 

Die Berechnung des Beitrages ist schon mit dem neuen Beitrag.

 

Allerdings berechnet sich der Zusatzbeitrag für Kinderlose von dem Gleitzonenentgelt und nicht von der beitragspflichtigen Einnahme. 

 

normaler Beitrag 

 

491,89 € x 1,7% = 8,36 €

 

PV-Zuschlag

 

763,31 € x 0,6% = 4,58 €

mattistb
Einsteiger
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Hallo JudithLohn1,

 

Perfekt, vielen Dank für die Antwort...

 

VG M.Vogt

lohnexperte
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Liebe Community,

 

stellvertretend auch für uns macht sich Frau Droste-Klempp als wirkliche Expertin aus der Praxis mal wieder sehr zivilisiert Luft:

 

https://www.haufe.de/personal/entgelt/frontbericht-zur-aenderung-in-der-pflegeversicherung_78_596682.html

 

Herzlichen Dank dafür! 🙂

 

Viele Grüße und einen schönen Nachmittag.

DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


der Hinweis zu anrechenbaren Kindern in der PV auf der Brutto/Netto-Abrechnung kann entsprechend geschlüsselt werden.


Informationen und Vorgehen finden Sie in unserem Hilfe-Dokument: Kinderdaten in LODAS erfassen und bearbeiten .

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
metalposaunist
Unerreicht
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Denn einfach geht anders!


Ja aber dazu sind wir Deutschen 🇩🇪 einfach nicht in der Lage. Da können wir uns auf den Kopf stellen oder unseren Namen tanzen 🕺 - in Berlin hat man auch nach dem Digitalgipfel mit Estland nichts verstanden. Leere Worte von Kanzler Scholz, der einen anderen Umgang mit Daten in Deutschland forderte.

 


Aber um wett­bewerbs­fähig zu bleiben, müssen wir besser werden im klugen Umgang mit digi­talen Daten.


Das ist purer Hohn in meinen Ohren ... 🤣.

 

Patientendaten zur Forschung nutzen? Das fahren wir auch gerade mit Vollgas gegen die Wand

 

Wir können es einfach nicht. Wir digitalen Freaks müssen erst alle nach Berlin reisen und irgendwas tun, was erlaubt ist. Wir werden auf Jahre digitale N00bs sein, die mit viel Einsatz wenig erreichen. In Zukunft wird es noch mehr Bürokratie geben, wie man auf LinkedIn in den Kommentaren las. 

 

Mir graut's jetzt schon: Scholz und Lindner mahnen Haushaltsdisziplin an Dann schauen wir mal, wie viel % der DATEV Entwickler mit der Umsetzung beschäftigt sind. 

 

Lasst uns aus der 💩 das Beste machen und 2024 treffen wir uns alle in Kassel und lachen 🤣 uns alle einmal tot ☠️. Dazu ein Kaltgetränk 🍺🍸 der Wahl im schön warmen Sommer ☀️. Wer kommt mit? 

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
www.metalposaunist.de
Monique_Lor
Beginner
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Hallo,

 

ich bin unsere gesamten bestehenden AN durchgegangen und habe von allen eine Geburtsurkunde abgefordert, auch wenn die Kinder bereits über 25 Jahre waren. Da wollte ich einfach auf Nummer sicher gehen und so viele AN sind wir zum Glück nicht. 

 

Dadurch hat sich herausgestellt, dass eine AN "falsch" abgerechnet wurde, weil uns kein Nachweis zur Elterneigenschaft vorlag (Kind über 25 Jahre bei Einstellung). Ich frage so was zusätzlich immer ab, beim ausfüllen des Personalbogens aber darauf ist nichts vermerkt. Mir tut es leid für die AN, denn ich hätte doch als AG noch mal darauf achten können, oder? Aber ich schaue auch nicht bei jeden Mitarbeiter jeden Monat die komplette Maske durch, wenn keine Änderungen gemacht werden müssen oder der AN etwas zu beanstanden hat. 

 

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lohnexperte
Fortgeschrittener
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Hallo Monique_Lor,

 

das ist zwar ärgerlich, kommt aber immer mal wieder vor (dass Lohnbuchhalter einen Fehler machen). Meine Idee wäre jetzt zur Schadensbegrenzung:

 

 

1. Mitarbeiterin über den Fehler informieren und entschuldigen. 😉

2. Nachberechnungen für 2023 durchführen, damit zumindest 2023 die richtigen Beiträge abgeführt werden.

3. Einen Vermerk in den Betriebsprüfungsordner legen, damit im Rahmen der nächsten Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung dieser Fehler kundgetan wird und im Rahmen der Prüfung korrigiert wird.

 

Ich mache hier immer mal wieder (allerdings nur soradisch und keinesfalls regelmäßig) Verprobungen mittels DASY-Auswertungen, ob hinterlegte PSD plausibel sind (passen Steuerklasse und Familienstand zusammen; oder ELSTAM-Kinderfreibetrag und Elterneigenschaft?).

 

Viele Grüße und einen schönen Tag!

 

 

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Monique_Lor
Beginner
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Guten Morgen lohnexperte,

 

Fehler können passieren, sollten nicht, aber passiert jeden Mal vor allem da uns auch nichts vorlag und dann ist es scheinbar untergegangen.

 

Entschuldigen sowieso, dies steht außer Frage und solch einen Vorschlag hätte ich ihr sowieso gemacht. 

Danke für den Hinweis für den Vermerk in dem Betriebsprüfungsorder, daran hatte ich im Moment nicht mehr gedacht. 🙂

 

Die DASY-Auswertungen werde ich wohl auch mal ausprobieren. Man lernt jeden Tag etwas neues dazu.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@lohnexperte  schrieb:

 

2. Nachberechnungen für 2023 durchführen, damit zumindest 2023 die richtigen Beiträge abgeführt werden.

3. Einen Vermerk in den Betriebsprüfungsordner legen, damit im Rahmen der nächsten Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung dieser Fehler kundgetan wird und im Rahmen der Prüfung korrigiert wird.

 

 

 

 


Dies wird ein Betriebsprüfer kaum korrigieren. Wenn die Geburtsurkunde erst später vorgelegt wird (mehr als drei Monate nach der Geburt), gilt diese erst ab dem Folgemonat nach Vorlage der Geburtsurkunde beim Arbeitgeber.

 

Insoweit könnte es auch mit rückwirkenden Korrekturen für 2023 bei einer BP Probleme geben.

265
letzte Antwort am 15.08.2023 13:58:28 von Christopher_Fürther
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