Moin, das ist genau das Problem der arbeitsrechtlichen Unterscheidung: Bezahlte Freistellung wegen Quarantäne bedeutet, es besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Mitarbeiters (aus § 616 BGB oder aufgrund Tarif-/Arbeitsvertrag). Entschädigung wegen Quarantäne wird gewährt, wenn es diesen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht gibt, weil keine Fortzahlung lt. Vertrag erfolgt und entweder § 616 BGB ausgeschlossen ist oder gar nicht greift. Und gerade die Frage, ob § 616 BGB überhaupt greift oder nicht, wird von Rechtsanwälten unterschiedlich gesehen und ist m.E. abschließend auf jeden Fall nicht geregelt. Insoweit ist dies letztlich eine arbeitsrechtliche Frage, für die es m.E. eine "richtige" Antwort gar nicht geben kann. Man muss dies also im Einzelfall (nach Rücksprache mit dem Mandaten) klären, wie man dies abrechnen will. Und was dann die Behörde wegen dem Erstattungsantrag daraus macht, ist letztlich noch anderer Punkt. Viele Grüße Uwe Lutz
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