Von der gesetzlichen Regelungen des § 622 BGB darf nur auf Grund der Anwendung eines Tarifvertrages (TV) abgewichen werden. Sollte im AV eine andere Regelung stehen, kann sich der AN darauf beziehen, nicht der AG, da dieser damit gegen das Gesetz (Mindestkündigungsfrist) verstößt, insbesondere da die Beschäftigung (schon/fast?) 3 Jahre beträgt. ...mitgeteilt... Telefonisch oder schriftlich? Wenn der AG schriftlich mitgeteilt, dass die Kdg.-Frist 1 Woche beträgt, würde es so in der Arbeitsbescheinigung erfassen. Und ja, dies könnte zu Rückfragen führen. Es gibt TV in denen es eine 1-wöchige Kdg.-Frist gibt, aber die Ende meistens nach der 6-monatigen Probezeit. Und der AG bezieht sich nur auf den AV, was an Sicht gesetzeswidrig ist. Ggf. sollten Sie dies mit Ihren Vorgesetzen abklären.
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