Ich habe 2023 zwei Teilerlassanträge in NRW für den VAZ 2021 gestellt. Stpfl. verkauft Praxisanteil (Einkünfte gem. §34 EStG) und Stpfl. und Ehefrau haben unterschiedliche Konfessionen. Daher zwei Anträge, bei denen ich mich an die vorformulierten Anträge orientiert habe, die auf den Fachseiten der zuständigen Kirchen eingestellt sind. Wichtig ist, dass keine Einsprüche anhängig sind und die Bescheide bestandskräftig sind; dies muss im Antrag bestätigt werden. Außerdem habe ich KiSt-Berechnungen mit und ohne den §34-Einkünften beigefügt. Ich hatte leider den Fall, dass nach dem VAZ 2021 der Stpfl. vor Antragsstellung aus der Kirche ausgetreten ist. Daher wurde für den Stpfl. der Teilerlass abgelehnt, für die EF aber positiv beschieden. Das Kirchensteueramt hat die erlassene KiSt direkt dem Mdt. überwiesen (Angabe Banbverbindung); das zuständige Finanzamt wird informiert und darauf hingewiesen, dass im Erstattungsjahr dies bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen ist.
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