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Erhaltungsaufwendungen Anlage V nach Jahresübernahme 2024

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letzte Antwort am 27.11.2025 15:05:31 von StB_in
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jkr
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Bei der Jahresübernahme nach 2024 werden bei der Anlage V die vollabzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen aus 2023 nicht mehr gelöscht. Es gibt auch keine Hinweismeldung wie zum Beispiel bei den Spenden, wenn das Datum nicht zum Veranlagungsjahr passt. Die Kosten (Erhaltungsaufwendungen VuV) aus 2023 werden sogar in 2024 bei der ESt-Berechnung mit berücksichtigt.

 

Ist das ein Programmfehler oder eine Neuerung, die bleibt?

theo
Meister
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162 Mal angesehen

@jkr  schrieb:

 

Ist das ein Programmfehler oder eine Neuerung, die bleibt?


Ich meine, es wurde damit wieder auf den alten Stand gebracht -> in den Steuerprogrammen werden die Vorjahreswerte übernommen.

Hinweismeldungen wie bei falschen Jahresangaben gibt es dabei eher selten. Da hilft das Protokoll der unveränderten Vorjahreswerte.

 

 

in dubio pro theo
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witte
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 7
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Die DATEV hat das mit dem Update vom 30.10. geändert: 

https://apps.datev.de/myupdates/product-change/details/rel.1048262.productversion_i202510021205313085752145

Danke für Ihren wichtigen Hinweis!

 

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StB_in
Aufsteiger
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Nachricht 4 von 7
121 Mal angesehen

Funktionale Änderungen

 

ESt/BESt/GuE: Anlage V - voll abzuziehende Erhaltungsaufwendungen

Die voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen werden beim erstmaligen Wechsel in den nächsten Veranlagungszeitraum („Jahresübernahme“) nicht mehr gelöscht.

 

Weiß jemand den Grund dafür? Der Wert ist ja auf jeden Fall falsch, da Erhaltungsaufwendungen nie in gleicher Höhe anfallen...

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theo
Meister
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Nachricht 5 von 7
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314159
Erfahrener
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Nachricht 6 von 7
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Das ist ein Paradebeispiel, welches schön zeigt, dass DATEV bei vielen Entscheidungen in einer Zwickmühle steckt. Egal was DATEV macht. Ob 0 oder 1, es ist nicht richtig.

StB_in
Aufsteiger
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Nachricht 7 von 7
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richtig.. 🙂 wobei es hilfreich wäre, die Erklärung dafür in einem Halbsatz dazu zu schreiben, z.B. so:

 

Die voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen werden beim erstmaligen Wechsel in den nächsten Veranlagungszeitraum („Jahresübernahme“) zur Vereinheitlichung so wie alle anderen Vorjahreswerte als alt gekennzeichnet und nicht mehr gelöscht.

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letzte Antwort am 27.11.2025 15:05:31 von StB_in
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