Auszug aus dem von @Sailor zitierten Dokument (Barlohn u. jährlich also OK): Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG gilt für Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (= Sachbezüge) sowie für Zuschüsse des Arbeitgebers (= Barlohn) zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen. Fahrberechtigungen im vorstehenden Sinne sind insbesondere Einzelfahrscheine, Mehrfahrtenfahrscheine, Zeitkarten (z. B. Job-Tickets, Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100), allgemeine Freifahrtberechtigungen, Tagesfreifahrtberechtigungen (z. B. bei Smogalarm) und Ermäßigungskarten (z. B. Bahncard 25 oder 50). Die Steuerbefreiung ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Fahrberechtigung die Mitnahme von anderen Personen oder die Übertragbarkeit auf andere Personen umfasst.
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