Hallo,
innerhalb der ersten 4 Wochen hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. (§ 3 III EntgFG)
Bei einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung innerhalb dieses vierwöchigen Zeitraums entsteht ein Anspruch auf Krankengeld und geht einer Entschädigungszahlung nach § 56 IfSG vor.
Der AN scheint ja nicht krank zu sein, sondern wurde unter Quarantäne gestellt.
Und wenn der Mitarbeiter nicht selbst positiv ist, sondern sein Hausstandsangehöriger und der Mitarbeiter daher in Quarantäne muss?
Und selbst wenn man positiv ist, muss man ja nicht arbeitsunfähig sein.
Den Verdienstausfall durch die Quarantäne gibt es aber und der müsste auch entschädigt werden können.
Das dürfte auch nichts mit einem Entgeltfortzahlungsanspruch zu tun haben, denn der ist ja eh ausgeschlossen, wenn man sich überhaupt Gedanken macht, eine Verdienstausfallentschädigung zu beantragen.
Im Zweifel würde ich beim Gesundheitsamt bzw. der zuständigen Behörde nachfragen.
Wir haben hier übrigens auch kuriose Abweichungen von den Vorgaben des IFSG in einigen Bundesländern.