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Erstattung nach § 56 IfSG

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letzte Antwort am 17.02.2022 14:10:55 von LF
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Andreea1
Beginner
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Ich habe folgende Situation:

 

Mitarbeiter beginnt Beschäftigung am 01.01.2022 

Quarantäne 15.01.2022 - 25.01.2022

 

Hat er überhaupt Anspruch auf Lohnfortzahlung? 

gnoll
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 7
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Guten Morgen @Andreea1,

 

die Antwort zu der Frage könnte sich hier oder hier befinden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

G.

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ulli_preuss
Erfahrener
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Nachricht 3 von 7
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Hallo,

 

innerhalb der ersten 4 Wochen hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. (§ 3 III EntgFG)

Bei einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung innerhalb dieses vierwöchigen Zeitraums entsteht ein Anspruch auf Krankengeld und geht einer Entschädigungszahlung nach § 56 IfSG vor.

· Viele Grüße, U. Preuß ·

* Ich liebe die App Upload mobile. Das kann ich vom Rest des DATEV-Angebotes leider nicht mehr sagen. *
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LF
Fortgeschrittener
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Der AN scheint ja nicht krank zu sein, sondern wurde unter Quarantäne gestellt.

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AndreasD
Beginner
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Und wenn der Mitarbeiter nicht selbst positiv ist, sondern sein Hausstandsangehöriger und der Mitarbeiter daher in Quarantäne muss?

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pogo
Meister
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Nachricht 6 von 7
306 Mal angesehen

Und selbst wenn man positiv ist, muss man ja nicht arbeitsunfähig sein.

 

Den Verdienstausfall durch die Quarantäne gibt es aber und der müsste auch entschädigt werden können.

 

Das dürfte auch nichts mit einem Entgeltfortzahlungsanspruch zu tun haben, denn der ist ja eh ausgeschlossen, wenn man sich überhaupt Gedanken macht, eine Verdienstausfallentschädigung zu beantragen.

 

Im Zweifel würde ich beim Gesundheitsamt bzw. der zuständigen Behörde nachfragen.

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LF
Fortgeschrittener
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Nachricht 7 von 7
246 Mal angesehen

Wir haben hier übrigens auch kuriose Abweichungen von den Vorgaben des IFSG in einigen Bundesländern.

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6
letzte Antwort am 17.02.2022 14:10:55 von LF
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