@bergerflorian schrieb: Aber: Die sehr freundliche und auch sehr kompetent wirkende DATEV-Dame am Telefon - die die Abrechnungsdaten während des Telefonats im RZ auch einsehen konnte – sagte unserer Lohnsachbearbeiterin ausdrücklich und auch nach Hinweis auf die o.g. Benachteiligung, dass die erstgenannte Schlüsselung mit dem Ergebnis „8 Stunden nur KuG“ dennoch korrekt sei. Auf unsere Nachfrage nach der Rechtsgrundlage sagte sie „dies sei eine Anweisung der BA“. Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) § 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4.html Absatz (3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Absatz (1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. 8 Stunden Kug würde dem, wie du auch richtig sagst, absolut widersprechen. Dann würde ja gar keine Arbeitszeit bezahlt werden, die der Arbeitnehmer aber leisten würde, wenn er gesund wäre. Ich lasse mir aber auch gerne zeigen und erklären, warum es doch so sein sollte...ist nur nicht vorstellbar. @bergerflorian schrieb: Die BA wiederum sagt per mail das Gegenteil und per Telefon auch noch recht emotionsbehaftet, dass viele Aussagen der DATEV zum Thema KuG insbesondere in der Corona-Anfangszeit falsch (gewesen) seien. Insbesondere in der Anfangszeit hat man überall (Arbeitsagentur, Krankenkassen, ...) oft falsche und widersprüchliche Aussagen erhalten. Ist ja auch kein Wunder, wenn z.B. bei der Arbeitsagentur fachfremdes Personal mit wenigen Stunden Kug-Seminarwissen (Aussage am Telefon!) eingesetzt werden muss.
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