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Rentner Sozialversicherung

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letzte Antwort am 13.10.2020 11:09:48 von pogo
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Silke1
Einsteiger
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Nachricht 1 von 5
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Guten Morgen liebe Datev-Community,

 

ich habe einen Arbeitnehmer (64 Jahre) der zum 28.02.20 beim Mandanten ausgeschieden ist da er in Rente gegangen ist. Da bei besagten Mandanten allerdings ein erhöhtes Arbeitsaufkommen herrschte sollte der Arbeitnehmer ab dem 01.03.2020 beim Mandanten weiterbeschäftigt werden. Es war erst als geringfügige Beschäftigung gedacht, da der besagte Arbeitnehmer allerdings mehr Stunden gearbeitet und somit in jedem Monat auch über die 450-€-Grenze kam haben wir ihn rückwirkend umgemeldet. Ich hatte ihn erst mit Personengruppe 101 und in der Sozialversicherung mit 3001 gemeldet. Darauf hin bekam ich einen Anruf von der Krankenkasse das das so nicht richtig wäre und ich ihn mit Personengruppe 120 und in der Sozialversicherung mit 3111 melden müsste. Also habe ich nochmal alles abgeändert. Nun ist aber der Arbeitnehmer nicht begeistert das er in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Beiträge bezahlen muss. Habe den Fall gestern hier im Hause auch noch mit 2 weiteren Kolleginnen durchgesprochen. Die gehen mit der Ausssage der Krankenkasse konform (Schlüsselung mit der Personengruppe 120 und in der Sozialversicherung mit 3111). Jetzt hat sich der Arbeitnehmer auch noch mal schlau gemacht und dem Arbeitgeber die als angehängten Dateien beigefügten PDF-Dateien zukommen lassen. Das eine ist ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und das andere kommt von der Internetseite der Stiftung Warentest (So vermeiden Sie Abzüge im Minijob). Meiner Ansicht nach habe ich den Arbeitnehmer richtig geschlüsselt. Wie seht ihr das?

 

Liebe Grüße,

Silke

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 2 von 5
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Moin,

 

aus datenschutzrechtlichen Gründen sollten Sie in der Anlage mit dem Befreiungsantrag den Namen der Anlage ändern (dort ist der Name des Arbeitnehmers aufgeführt) und die Unterschrift des Arbeitnehmers unkenntlich machen!

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 3 von 5
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Moin,

 

und dann auch noch eine Antwort zum Inhalt:

 

Ich denke auch, dass Sie alles richtig geschlüsselt haben.

 

Die Angaben zur Hinzuverdienstgrenze beziehen sich darauf, dass die Rente nicht gekürzt wird, wenn der Hinzuverdienst nur bis zu diesem Betrag liegt. Auf die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge hat dies keine Auswirkung.

 

Und der Befreiungsantrag wirkt nur bei geringfügig Beschäftigten. Wenn mehr verdient wird, hat dies keine Auswirkung.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

rukorni
Fortgeschrittener
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Nachricht 4 von 5
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Guten Morgen,

 

wenn der AN noch nicht "Altersvollrentner" ist, oder zusätzlich Beiträge in seine RV einzahlen will, ist die Schlüsselung richtig.

 

Wenn er Altersvollrentner ist und keine Beiträge zahlen will, wäre es Personengruppe 119 mit der Schlüsselung 3321.

Er zahlt dann nur KV und PV Beiträge.

 

Bitte die Hinzuverdienstgrenzen ab 01/2021 im Auge halten

 

Viele Grüße

 

 

pogo
Meister
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Nachricht 5 von 5
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Da der Rentner die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, ist die Aussage der KK und Kollegen richtig.

 

Wenn er die Regelaltersgrenze erreicht hat, wäre die Schlüsselung 3301 und 119.

 

 

Die TK hat da ein schönes Beratungsblatt:

https://www.tk.de/resource/blob/2031416/4883f9fceb46e3eb1856d0f2e7e91cb1/beratungsblatt-beschaeftigung-von-rentnern-data.pdf

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letzte Antwort am 13.10.2020 11:09:48 von pogo
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