Hallo liebe Datev-Community, ich hätte da mal eine Verständnis-Frage zur Abrechnung von Nachtzuschlag. Bei einem Mandanten haben 4 Mitarbeiter an zwei Tagen nachts gearbeitet. Am ersten Tag von 21 Uhr bis 5:15 Uhr und am zweiten Tage von 21 Uhr bis 7:45 Uhr. Der Mandant möchte hierfür einen Nachtzuschlag von 50 % bezahlen. § 3b Absatz 2 sagt folgendes: "Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie für Nachtarbeit 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 folgendes: Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöth sich der Zuschlagsatz auf 40 Prozent." Heißt das nun für mich, das ich für die Zeit von 20 Uhr bis 0 Uhr 25% steuer- und sozialversicherungsfrei sowie 25 steuer- und sozialversicherungspflichtig abrechnen muss sowie in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr dann 40 % steuer- und sozialversicherungsfreis und 10 % steuer- und sozialversicherungspflichtig und in der Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr 25% steuer- und sozialversicherungsfrei sowie 25 steuer- und sozialversicherungspflichtig? Ich stehe da gerade etwas auf dem Schlauch. Liebe Grüße, Silke
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