Hallo liebe Datev-Community,
ich hätte da mal eine Verständnis-Frage zur Abrechnung von Nachtzuschlag. Bei einem Mandanten haben 4 Mitarbeiter an zwei Tagen nachts gearbeitet. Am ersten Tag von 21 Uhr bis 5:15 Uhr und am zweiten Tage von 21 Uhr bis 7:45 Uhr. Der Mandant möchte hierfür einen Nachtzuschlag von 50 % bezahlen. § 3b Absatz 2 sagt folgendes:
"Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie für Nachtarbeit 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 folgendes: Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöth sich der Zuschlagsatz auf 40 Prozent."
Heißt das nun für mich, das ich für die Zeit von 20 Uhr bis 0 Uhr 25% steuer- und sozialversicherungsfrei sowie 25 steuer- und sozialversicherungspflichtig abrechnen muss sowie in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr dann 40 % steuer- und sozialversicherungsfreis und 10 % steuer- und sozialversicherungspflichtig und in der Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr 25% steuer- und sozialversicherungsfrei sowie 25 steuer- und sozialversicherungspflichtig? Ich stehe da gerade etwas auf dem Schlauch.
Liebe Grüße,
Silke
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Silke,
ja genau. So müssen Sie es machen.
Gruß
Björn
Vielen lieben Dank für die Antwort. 😀