Guten Morgen liebe DATEV-Community,
ich hätte da eine Frage zum Sozialschutzpaket 2. Ein Arbeitnehmer arbeitet in einem Betrieb der gerade Kurzarbeit hat (besagter Arbeitnehmer ist auch von der Kurzarbeit betroffen). Diesen Arbeitnehmer habe ich nun als Aushilfe bei einem Mandanten angemeldet. Nun möchte dieser Arbeitnehmer nicht auf 450-€-Basis arbeiten sondern soviel arbeiten das er mit dem Nebenjob bei meinem Mandanten auf sein normales Gehalt kommt das er sonst ohne Kurzarbeit gehabt hätte.
Das Sozialschuztpaket 2 sagt folgendes: "Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens bis zum 31. Dezember 2020 verlängert und für alle Berufe geöffnet."
Hat jemand eventuell so einen Fall schon mal gehabt? Wie müsste ich diesen Arbeitnehmer dann anmelden? Ganz normal mit Steuerklasse 6?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Liebe Grüße,
Silke
Im Grunde ist der Arbeitnehmer ein ganz normaler Teilzeitbeschäftigter. Ergo: ja, Steuerklasse 6
Ohne die Zusatzregelung wäre das auch nur in dem Betrieb interessant, der das KUG abrechnet - dort würde der Hinzuverdienst ansonsten auf das KUG angerechnet. (jetzt auch, wenn er das "normale" Netto übersteigt).
Erst einmal vielen Dank für die Antwort, sie hat mir schon ein ganzes Stück weitergeholfen. 😊
Ich hätte dann aber noch eine Frage zur Sozialversicherung. § 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sagt folgendes: "Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung." Wenn ich das richtig sehe müsste ich den Arbeitnehmer mit vollem Beitrag in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung anlegen und in der Arbeitslosenversicherung mit 0 (kein Beitrag).
So tief steck ich da jetzt nicht drin, aber bezogen auf Ihr Zitat und vorausgesetzt, es ist kein Minijob, würde ich sagen: ja - genau so.