@joepamina Es meinem Verständnis nach richtig, 120h mit LA 410 und 12h mit LA 414 abzurechnen. Die Berechnung mit dem Feiertagsentgelt in Höhe von Kug kann auch nicht identisch sein, weil es dadurch ja ein Ist-Entgelt ungleich Null gibt, das sich dann auf die Kurzarbeitergeld-Berechnung auswirken muss. An Feiertagen hat ein AN keinen Anspruch auf Kug von der Arbeitsagentur. Ja, es soll wohl eine Ausnahme geben, wenn üblicherweise an Feiertagen gearbeitet wird, was verschiedene Agenturen aber verschieden auslegen... Ohne den Feiertag-Arbeitsausfall hätte es Kurzarbeit-Arbeitsausfall gegeben. Folglich zahlt der AG Feiertagsentgelt in Höhe von Kug, weil es die Arbeitsagentur nicht macht, da der Arbeitsausfall nicht durch Kurzarbeit, sondern durch den Feiertag kommt. Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) § 2 Entgeltzahlung an Feiertagen (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. (2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
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