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Feiertagsentgelt bei KUG

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letzte Antwort am 08.06.2020 10:05:15 von Arbeitnehmer_1983
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Neugierig123
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Hallo Community,

 

die Abrechnung des KUG für Feiertage wirft viele praktische Fragen auf:

 

In dem Betrieb wird unterschiedlich kurz gearbeitet; je nach Abteilung.

 

Gehaltsempfänger mit 40 Std./Woche, arbeitet normalerweise nicht an Feiertagen

 

KW 18:   (27.04.-01.05.2020) : 27.+28.04.2020: Homeoffice; 29.+30.04.2020 Kurzarbeit; 01.05.2020: Feiertag

KW 19:   (04.+05.05.2020): Kurzarbeit; den restlichen Monat hat er im Homeoffice gearbeitet. 

 

Wie muss ich nun die Feiertage 01.05.2020 und den 21.05.2020 bei ihm abrechnen? Mit Feiertags-KUG (Stamm-LA 414)?

Oder bleiben diese außen vor und es werden nur die reinen KA-Stunden (LA 410) extra abgerechnet?

 

Vielen Dank vorab! 

 

 

 

 

 

 

pogo
Experte
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Was wäre denn am 1.5. ohne den Feiertag gewesen?

Kurzarbeit oder Homeoffice?

Dementsprechend sollte mit 414 (Kurzarbeit) oder der Homeofficebezahlung abgerechnet werden.

 

Am 21.5. wird Homeoffice abgerechnet, da nach dem 5.5. keine Kurzarbeit mehr vorliegt.

 

 

Bei Entgeltfortzahlung (Krankheit oder Feiertage) darf der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden.

Folglich muss man immer bedenken, was ohne Krankheit oder Feiertag gewesen wäre.

coester
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Guten Morgen,

 

ob es so korrekt ist, wird Ihnen in naher Zukunft der DRV-Prüfer beantworten, aber ich würde und habe es bei meinen MA´s wie folgt abgerechnet:

 

01.05. mit Feiertags-KUG

21.05. mit "normal Lohn"

 

Meine Begründung: Am Mai-Feiertag befindet sich der Mitarbeiter in einem Kurzarbeit-Zeitraum, an Himmelfahrt

in einem Normalarbeit-Zeitraum.

 

Gruß

 

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Arbeitnehmer_1983
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Was ist wenn der Zeitraum der Kurzarbeit nicht eindeutig definiert ist? Beispiel wäre es soll im Mai einfach 16 Stunden weniger gearbeitet werden, dass diese 16 h als Kug abgerechnet werden. Was ist dann mit den Feiertagen, müssen diese dann mit "Normal-Gehalt" abgerechnet werden? (Es wurde nur 25% KA im Mai vorgegeben vom AG, abzgl. 24 h Urlaub blieben dann 16 h Kug übrig). Wir arbeiten generell nicht an Feiertagen. Die Tage an den wegen Kug nicht gearbeitet wurde sind im Abrechnungstool eindeutig dokumentiert mit 27.5. und 28.5.. Somit war an den Feiertagen ja keine Kug vorgesehen und diese müssen voll bezahlt werden? Oder zumindest anteilig mit 75% "Normal-Gehalt" und 25% mit Feiertags Kug 414?

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coester
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Hallo,

 

leider hat der Gesetzgeber bisher versäumt, sich zum Begriff "Gewährungszeitraum", in dem die Regeln zur Kurzarbeit gelten, zu äußern.

Das wird später folgen, wenn das ganze mit dem C-Rohr verteilte Geld mit Löschblättern wieder zurück geholt wird...

 

In "normalen" KUG-Fällen ist es ein Monatszeitraum.

Beim "Corona-KUG" ist diese Betrachtung meiner Meinung nach rechtlich nicht in Ordnung, da - wie in Ihrem Fall - sich innerhalb des Monats Zeiträume mit und ohne Kurzarbeit ergeben können.

 

Ich persönlich (seit 30 Jahren im Beruf) würde Ihnen daher die beiden Feiertage mit dem anteiligen, vollen Lohn berechnen.

 

Gruß

 

Arbeitnehmer_1983
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Hallo @coester,

 

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Sollte es zu dem Thema nicht von der Agentur für Arbeit klare Ansagen zu dem Thema geben? Ich habe dort auch angefragt, allerdings noch keine "offizielle", schriftliche Antwort erhalten. Am Telefon meinte eine Mitarbeiterin sie sieht es auch so wie Sie und ich, aber kann keine verbindliche Aussagen treffen. Man kann ja nicht von jedem Arbeitnehmer verlangen sich einen Anwalt für Arbeitsrecht zu nehmen? Ich hoffe mal auf ein Einlenken des Arbeitgebers, weil diese ganzen Kug Abrechnungen werden ohnehin noch geprüft`von DRV, so habe ich es in einem anderen Beitrag gelesen. Oder spielt das für den Arbeitnehmer keine Rolle?

 

Viele Grüße

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coester
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Guten Morgen,

 

"klare Ansagen" in Form von vernünftig dargelegten Gesetzen & Anweisungen kommen mittlerweile nur noch sporadisch in Deutschland vor. Das führt dazu - Sie haben ja wahrscheinlich auch andere Beiträge hier in der Community verfolgt - das selbst unter uns Fachleuten eine enorme Unsicherheit in vielen Bereichen besteht.

Ein weiteres Beispiel hierfür ist die Schnell-Schuss-Aktion mit der Senkung der Mehrwertsteuer, die dem

Verbraucher ein Minimum mehr an Kaufkraft, aber dem Unternehmer ein Maximum an Mehraufwand bringt.

Ich hatte in einem anderen Beitrag schon mal geschrieben:

"Corona wird es nicht schaffen, unsere Wirtschaft in an die Wand zu fahren, unsere Regierung schon! ".

 

Das mit der "DRV" hatte ich auch geschrieben.

Die Anträge auf Kurzarbeit werden generell vorab bereits von den Agenturen für Arbeit stichprobenartig geprüft.

"DRV" steht für Deutsche Rentenversicherung und die prüft mindestens alle vier Jahre die Lohnabrechnungen aller Unternehmen in Deutschland in allen Sozialversicherungszweigen auf "Herz und Nieren".

Da werden dann auch alle Unterlagen durchgeschaut, die als Grundlage für die Abrechnung dienen, u.a. dann

natürlich auch die Stundenzettel, die zwingend auch von Festlohn-Empfängern während der Bezugsdauer der Kurzarbeit geführt werden müssen. Da ist dann natürlich erkennbar, wann "kurz" gearbeitet wurde...

In naher Zukunft werden dann "klare Ansagen" gesetzlich verankert werden, die der Prüfer dann rückwirkend

anwenden muss.

In meiner Lehre habe ich mal gelernt, dass wir hier in Deutschland eine Rechtssicherheit haben, d.h. ich berate heute nach dem Gesetzesstand von heute und bin damit auf der sicheren Seite.

Dies ist leider auch nicht mehr immer gegeben, da gerade durch Druck der Europäischen Union mittlerweile Gesetze in Deutschland rückwirkend geändert werden...

 

Die Ergebnisse der Prüfung der DRV für Sie als Arbeitnehmer sind jedoch zu vernachlässigen...

Wenn "falsch" abgerechnet wurde, trägt der Arbeitgeber häufig alleine die Nachzahlungen.

 

Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende & viele Grüße

 

André Cöster

 

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Neugierig123
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Guten Morgen Herr Cöster,

 

erst einmal vielen Dank für Ihre Beiträge!

 

Es ist wirklich schwierig, mit der Thematik umzugehen und vor allen Dingen wird erwartet, dass man als Abrechnungsstelle bzw. Steuerberater alles direkt parat hat und "korrekt" abrechnet. Wenn man dann versucht zu erklären, dass es keine klaren Aussagen vom Gesetzgeber gibt zu den praktischen Einzelfragen bzw. wie man das umsetzt, erntet man Unverständnis bzw. wird dies als "Unwissenheit" gedeutet und im schlimmsten Fall rechnet man falsch ab. (wird dann behauptet...)

 

Genau wie jetzt erwartet wird, dass man möglichst direkt bei der Juniabrechnung diese mögliche Erhöhung des KUG  abrechnet, dafür aber ja die Bedingungen für jeden einzelnen Mitarbeiter geprüft werden müssen. M.E. käme die Erhöhung jetzt nur für diejenigen AN in Frage, welche seit März durchgängig unter 50% ihrer Stundenzahl gearbeitet haben.

Was ist mit denjenigen, die mal über die 50% kommen und dann wieder darunter?? Welche Zeitspanne gilt dann für die Einstufung  "ab dem vierten Bezugsmonat"??

 

Nebenbei muss das alles auch in die Lohnprogramme integriert werden ….

 

Und apropos Schnellschuss mit der Senkung der Mehrwertsteuer...Ihren Satz u.a. dazu kann ich nur unterschreiben!  

 

Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende & viele Grüße!

 

  

Arbeitnehmer_1983
Beginner
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Hallo,

 

mittlerweile hat der AG eingelenkt, dass es von der externe Lohnbuchhaltung falsch abgerechnet wurde! 🙂

Arbeitnehmer_1983
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Hallo @Neugierig123 ,

 

mir wurde vom AG mitgeteilt, dass es auch eine Erhöhung ab dem 4. Monat gibt, wenn der AN z.B. die ersten drei Monate z.B. "nur 25% kurz" gearbeitet hat und dann ab dem 4. Monat "50% kurz". Sprich nur die gesamte Dauer sei hier ausschlaggebend, nicht der Anteil der KA der Vormonate.

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letzte Antwort am 08.06.2020 10:05:15 von Arbeitnehmer_1983
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