Halbwegs eindeutig. 😉 Wenn der Elterngeldbezug nachgewiesen wird, muss der AG die EPP auszahlen. Das wird wohl die Regel sein. Generell würde ich sagen, dass es bei der EPP-Auszahlung kein KANN gibt, sondern nur ein MUSS, wenn die Bedingungen (Nachweis Elterngeld, Nachweise 1. Dienstverhältnis, ...) erfüllt sind. Ansonsten MUSS NICHT. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html 14. Ein Arbeitnehmer befindet sich zum 1. September 2022 in Elternzeit. Bekommt er trotzdem die EPP? Ja. Beschäftigte in Elternzeit erhalten ebenfalls die EPP, wenn sie in 2022 auch Elterngeld beziehen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber. Den Bezug von Elterngeld hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen. Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber, erhalten Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
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