@_JuliaBorowski_ Das Entgeltfortzahlungsgesetz sagt: § 2 Entgeltzahlung an Feiertagen (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. (2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen. Bei 50% Kurzarbeit gäbe es an dem Feiertag, wenn es ein normaler Tag wäre, 3 Stunden Arbeitszeit und 3 Stunden Kurzarbeit. (1) sagt jetzt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zu zahlen hat, das ohne Arbeitsausfall zu erhalten gewesen wäre. Also Arbeitsentgelt für 3 Stunden Arbeit und 3 Stunden Kug (mit Erstattung durch die Arbeitsagentur). (2) definiert nun, was bei Kurzarbeit passiert. Die 3 Stunden Kurzarbeit fallen jetzt nicht mehr aufgrund der Kurzarbeit aus, sondern als Folge des Feiertags. Dadurch ist die Erstattung durch die Arbeitsagentur nicht mehr möglich, weil die Arbeit nur noch aufgrund des Feiertages ausfällt und es keine Kurzarbeit mehr gibt. Das bedeutet jetzt für (1), dass der Arbeitgeber die 3 Stunden als Feiertagsentgelt in Höhe von Kug zahlen muss, weil das der Arbeitsentgelthöhe entspricht, die ohne den Feiertag bestünde.
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