@stbberlin @silke_erdmann Das ist aus meiner Sicht nicht richtig, dass für den 75%igen Umsatz nur die Marge herangezogen wird! Die vom BMWi genannte Begründung „gem. Umsatzdefinition“ ist nach herrschender Meinung völlig falsch! Definition ist steuerbare Umsätze i.S.d. §1 Abs.1 UStG und da zählen die Reiseleistungen definitiv dazu (BFH v.13.12.2018). Dort wird eindeutig erklärt, dass es sich bei §25 UStG nur eine gesonderte Bemessungsgrundlage handelt und es sich im Grunde um steuerbare Umsätze handeln muss! Wenn man darauf abstellt, ob bzw. in welcher Höhe letztlich Umsatzsteuer anfällt, dann müssten steuerfreie Umsätze auch rausfallen. Ich habe das auch analog aus der Tatsache abgeleitet, dass gem. BMF Schreiben v. 16.06.2009 für die Ermittlung des Gesamtumsatzes nach §19 Abs. 3 UStG auch im Falle der Margenbesteuerung sich der Gesamtumsatz nach dem vereinnahmten Entgelt und nicht nach dem Differenzbetrag bestimmt. Diese Verwaltungsmeinung hat übrigens auch der EuGH bestätigt. Wenn das aufgegriffen wird, dann werde ich mich wohl streiten müssen....
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