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Novemberhilfe für Busreiseunternehmen

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letzte Antwort am 22.12.2020 13:57:12 von FeuerbacherM
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silke_erdmann
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Hallo liebe Kollegen, 

 

betreut vielleicht jemand Busreiseunternehmen und hat die Novemberhilfe beantragt? Ich bin mir nicht sicher, ob der Gesamtreisepreis (ohne USt) oder nur die (Netto)-Marge zu Grunde gelegt wird. Eine Anfrage bei der Hotline war ohne Erfolg, weil diese nur die FAQs kopierte.

 

Meine Fragen beziehen sich auf: 

 

1. die Berücksichtigung hinsichtlich der Umsatzermittlung der 80% Grenze beim Mischbetrieb (nur Margen oder  Reisepreis?)

 

2. die Berücksichtigung hinsichtlich der 75% Förderung (nur Margen oder  Reisepreis?)

 

Bei Berücksichtigung des Gesamtreisepreises wäre die Förderung natürlich viel höher aber andererseits fallen die Hotelkosten bzw. Reisevorleistungen weg. Das kann doch nicht so gewollt sein (?)

 

Vielen Dank vorab...

 

 

FeuerbacherM
Einsteiger
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@silke_erdmann Wir haben den Gesamtreisepreis der in 2019 stattgefundenen Reisen und nicht die Marge zu Grunde gelegt. Begründung: § 25 UStG ist eine Ermittlungsvorschrift für die Bemessungsgrundlage und wir kommen nur zur Margenbesteuerung, wenn steuerbare Umsätze vorliegen. Da in den FAQ geregelt ist, dass der Umsatz der steuerbare Umsatz i.S. §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist, ist dies nach meiner Auffassung der Reisepreis.

stbberlin
Einsteiger
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Hallo,

 

ich hatte ein ähnliches Problem und habe heute folgende Antwort von der Hotline erhalten:

 

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zu dieser Frage haben wir uns mit dem BMWi fachlich abgestimmt und geben die erhaltenen Informationen gerne weiter.

 
Unsere Frage: Folgende Sachverhalte möchten wir abstimmen:

1. Welcher Umsatz aus Reiseleistungen ist für einen Reiseveranstalter für die 80%-Grenze (Mischbetrieb) maßgebend? Der Umsatzsteuer wird nur die Marge unterworfen. Ist nur die Marge zur Ermittlung der 80% Grenze heranzuziehen?

2. Welcher Umsatz ist für einen Reiseveranstalter (Mischbetrieb) für die 75%-Förderung maßgebend? Der Gesamtumsatz des Unternehmens 11/2019 (einschließlich die nicht von der Schließung betroffenen Leistungen)?

3. Welcher Umsatz ist für die 75% Förderung bei Reiseleistungen maßgebend? Werden nur die Margen zu Grunde gelegt oder der jeweils gesamte erhaltene Reisepreis.

 

Antwort des BMWi:

1. Für die 80%-Grenze kann bei Reiseleistungen i.S.v. § 25 UStG wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der vom Leistungsempfänger an den Reiseveranstalter entrichtet wurde.

2. Für die 75%-Förderung ist nur der Umsatz im Sinne der Umsatzdefinition maßgebend, auf welchen die Umsatzsteuer erhoben wird, also nur die Marge.

Die tatbestandliche Einordnung von Sachverhalten bleibt dem prüfenden Dritten im Rahmen seiner berufsständischen Pflichten vorbehalten.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Hotline für Überbrückungshilfen

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silke_erdmann
Einsteiger
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Das ist ja lustig. Die Fragen sind von mir...

 

Ich habe gerade die gleiche Antwort vom BMWi erhalten. Habe den Antrag zum Glück noch nicht dem Mandanten zugesandt.

 

 

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stbberlin
Einsteiger
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... leider nicht die Antwort, die ich mir erhofft hatte....

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FeuerbacherM
Einsteiger
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@stbberlin @silke_erdmann 

Das ist aus meiner Sicht nicht richtig, dass für den 75%igen Umsatz nur die Marge herangezogen wird!

 

Die vom BMWi genannte Begründung „gem. Umsatzdefinition“ ist nach herrschender Meinung völlig falsch! Definition ist steuerbare Umsätze i.S.d. §1 Abs.1 UStG und da zählen die Reiseleistungen definitiv dazu (BFH v.13.12.2018). Dort wird eindeutig erklärt, dass es sich bei §25 UStG nur eine gesonderte Bemessungsgrundlage handelt und es sich im Grunde um steuerbare Umsätze handeln muss! Wenn man darauf abstellt, ob bzw. in welcher Höhe letztlich Umsatzsteuer anfällt, dann müssten steuerfreie Umsätze auch rausfallen.

 

Ich habe das auch analog aus der Tatsache abgeleitet, dass gem. BMF Schreiben v. 16.06.2009 für die Ermittlung des Gesamtumsatzes nach §19 Abs. 3 UStG auch im Falle der Margenbesteuerung sich der Gesamtumsatz nach dem vereinnahmten Entgelt und nicht nach dem Differenzbetrag bestimmt. Diese Verwaltungsmeinung hat übrigens auch der EuGH bestätigt. 

 

Wenn das aufgegriffen wird, dann werde ich mich wohl streiten müssen....

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letzte Antwort am 22.12.2020 13:57:12 von FeuerbacherM
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