Nach 4 Abrechnungen für Mandanten ist bei einem Mandanten dieser Fehler aufgetreten. Bei den anderen 3 Mandaten hat es genügt, wenn vor dem Abruf der BG-Stammdaten im Monat 12/2016 die Betriebsnummer des Mandanten sowie die Betriebsnummer des lohnverarbeitenden Betriebs eingetragen wurde. Beim ersten Mandanten bin ich nur der DATEV-Beschreibung gefolgt, dass es keine Rolle spielt, in welchem Monat/Jahr man sich befindet, wenn der Abruf der BG-Stammdaten für 2016 und 2017 durchführt, da dies das Programm von selbst erkennen würde. Eingabe der Betriebsnummer im alten Jahr und eine Wiederabrechnung im Januar 2017 hatte keine Übermittlung des Lohnnachweises ausgelöst. Das komische war, dass bei der Erstabrechnung plötzlich eine DÜ-Übermittlung des alten Lohnnachweises (anhand der Auswertung 147 erkennbar) vorgenommen wurde, obwohl in der Auswertungssteuerung die Ausgabe in "Papier"-Form eingestellt war/ist. Ist es in diesem Fall eventuell nötig, die Abfrage für 2016 bei der BG zu stornieren und eine erneute Abfrage (nach Eingabe der Betriebsnummern) für 2016 zu starten?
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