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EÜR Vorsteuerabzug und Betriebsausgabe regelmäßig wiederkehrend

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letzte Antwort am 11.01.2018 14:13:37 von Uwe_Lutz
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tax
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Hallo,

wie ist folgender Sachverhalt bei einem Einnahmeüberschussrechner zu buchen?

Eine regelmäßig wiederkehrende Leistung wird am 5.1.2016 bezahlt. Rechnungsdatum ist der 4.1.2016. Betriebsausgabe im Jahr 2015 und Vorsteuerabzug im Jahr 2016.

VG

tax

deusex
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SKR03 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit 2015:

In 2015: BA brutto mit Steuerschlüssel an 1704 buchen - Umbuchung der Vorsteuer von 1576 auf 1548

In 2016: Zahlung 1704 an Bank/Kasse - Umbuchung 1548 auf 1576 - ach ja SV-Vorträge 1548 und 1704 beachten.

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tax
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Die Buchung Soll 1548 Haben 1576 erhöht aber wieder den Gewinn (BWA 43).

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deusex
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Stimmt und es hilft ja nichts, wenn der Gewinn im Folgejahr wieder gleichwohl vermindert wird... Hmm.

Muss man hier wirklich improvisieren und in 2015 statt 1548 ein ertragswirksames Gegenkonto zu 1576 verwenden, welches sinngemäß im neuen Jahr wieder bebucht wird um den Vorsteuerabzug programmseitig zu erreichen. Bin da jetzt auch nicht hundertprozentig schlüssig.

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
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m_e_
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Aufteilung der Buchung in 100 EUR Kosten und 19 EUR Vorsteuer

Kosten --> Kostenkonto an 1704

Vorsteuer --> 1548 an 1704

im Folgejahr wird dann der Gesamtbetrag von Bank gegen 1704 gebucht

und die Vorsteuer  als separate Buchung 1576 an 1548

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tax
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Aufteilung der Buchung in 100 EUR Kosten und 19 EUR Vorsteuer

Kosten --> Kostenkonto an 1704

Vorsteuer --> 1548 an 1704

im Folgejahr wird dann der Gesamtbetrag von Bank gegen 1704 gebucht

und die Vorsteuer  als separate Buchung 1576 an 1548

Hat aber zur Folge, dass nur der Nettoaufwand sich auswirkt.

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m_e_
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Wenn die Vorsteuer erst im Folgejahr abziehbar (Zahlung und Rechnungsstellung) ist, wird sich nur der Nettoaufwand auswirken - und im Folgejahr kommt dann die Vorsteuer als Aufwand zur Geltung.

Ansonsten müsste die Rechnung wohl mit Vorsteuerschlüssel eingebucht werden, wenn der Bruttoaufwand verbucht werden soll.

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deusex
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Die Vorsteuer stellt Betriebsausgabe dar und ist folgerichtig auch i.Z. mit §11 EStG dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen. Ich würde die "Nettoabgrenzung" nicht als richtig einschätzen; der Bruttobetrag muss als Betriebsausgabe erfasst sein.

Und es ist ja unerheblich, ob mit Schlüssel oder ohne, da 1548 ein Forderungs- und 1704 ein Verbindlichkeitenkonto darstellt; damit erfolgsneutral bei 4/3er in den "sonstigen Konten".

Ich sehe hier ggf. die Möglichkeit einer "Flickschusterei" über ein erfolgswirksames Konto ggf. im 2er-Bereich.

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tax
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Wenn die Vorsteuer erst im Folgejahr abziehbar (Zahlung und Rechnungsstellung) ist, wird sich nur der Nettoaufwand auswirken - und im Folgejahr kommt dann die Vorsteuer als Aufwand zur Geltung.

Ansonsten müsste die Rechnung wohl mit Vorsteuerschlüssel eingebucht werden, wenn der Bruttoaufwand verbucht werden soll.

Ich bin schon der Meinung, dass sich der Bruttobetrag auswirken muss.

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m_e_
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Die Konten 1580 - 1582 werden wohl auch nicht weiterhelfen - sind nur für die Vorsteuer von bereits gelieferten Anlagegütern gedacht, die im Folgejahr bezahlt werden.

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tax
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Hallo Datev,

können Sie hier hier bitte Licht ins Dunkel bringen welche Konto hier zu bebuchen sind.

VG

tax

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(...) Einnahmeüberschussrechner (...)

Eine regelmäßig wiederkehrende Leistung wird am 5.1.2016 bezahlt. Rechnungsdatum ist der 4.1.2016. Betriebsausgabe im Jahr 2015 und Vorsteuerabzug im Jahr 2016.

Ich wüsste nur eine Lösung: 2015 kein Vorsteuerkonto bebuchen, sondern für die Vorsteuer ein Bestandskonto heraussuchen, das den Gewinn nicht erhöht. 2016 dann die Umbuchung auf Vorsteuer.

Allerdings bekomme ich die Kurve nicht, denn bei einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung, die wirtschaftlich ins Jahr 2015 gehört, komme ich fachlich eigentlich nur zur Lösung, welche Deus Ex oben schrieb:

"BA brutto mit Steuerschlüssel an 1704 buchen"

Und KEINE Umbuchung der Vorsteuer auf Kto. 1548.

Den Vorsteuerabzug habe ich nach § 15 UStG, wenn entweder

a) die Rechnung vorliegt und die Leistung ausgeführt worden ist oder

b) die Rechnung vorliegt und bezahlt worden ist (Anzahlungsrechnungen).

Ich wüsste daher nicht, wie ich in einem solchen Fall für den Vorsteuerabzug ins Jahr 2016 käme. Bei einer Anzahlung im Jahr 2016 würde ich so oder so komplett im Jahr 2016 bleiben und in anderen Fällen habe ich bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen in 2015 eine ordnungsgemäße Rechnung (bspw. Dauerrechnung etc. bei Mieten etc.) vorliegen.

Das gilt auch bei 4/3-Rechnern (für USt unbeachtlich), es gilt auch bei Ist-Versteuerung (keine Auswirkung auf VoSt-Abzug). Daher wird 1548 "falsch" behandelt und es gibt womöglich keine "Alternative für 4/3-Rechner", da es keinen Sachverhalt für Vorsteuer Folgejahr für 4/3-Rechner gibt?! Ich wüsste jedenfalls ad hoc keinen Fall, wo ich bei einem 4/3-Rechner bei Zahlung in 2016, aber zuzurechnende Betriebsausgabe bereits 2015 zu einem Vorsteuerabzug in 2016 kommen würde.

Lediglich ein Fall käme mir in den Sinn: wenn ich eine nicht ordnungsgemäße Rechnung für eine regelmäßig wiederkehrende Leistung im Jahr 2015 erhalten hätte, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, diese 2016 bezahle und die korrigierte Rechnung erst 2016 erhalte, dann habe ich 2015 bei 4/3-Rechnern Betriebsausgaben in Höhe des Bruttobetrags (netto auf das jew. BA-Konto, Vorsteuer auf nicht abziehbare Vorsteuer [ebenfalls BA]). Bei Vorlage der der korrigierten Rechnung 2016 hätte ich dann abziehbare Vorsteuer (Vorsteuer an nicht abziehbare Vorsteuer).

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tax
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Ich wüsste jedenfalls ad hoc keinen Fall, wo ich bei einem 4/3-Rechner bei Zahlung in 2016, aber zuzurechnende Betriebsausgabe bereits 2015 zu einem Vorsteuerabzug in 2016 kommen würde.

Sie haben das regelmäßig wenn Sie bei EÜR Opos buchen, Leistung altes Jahr und Rechnungsdatum neues Jahr.

Und auch bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen kann es vorkommen das der "Lieferant" die Rechnung erst im neuen Jahr ausstellt.

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Weshalb wir bspw. Rechnungen für die laufende Finanzbuchhaltung unserer Mandanten, ab Mitte Dezember über den Jahreswechsel hinaus, frühestens am 11.01.d.Fj. einziehen, um die ganze "Abgrenzerei" zu vermeiden; nicht ganz uneigennützig...

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tax
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Hallo Datev,

können Sie hier hier bitte Licht ins Dunkel bringen welche Konto hier zu bebuchen sind.

VG

tax

Hallo Datev,

würden Sie sich bitte äußern welche Konten im Kontenrahmen dafür vorgesehen sind?

VG

tax

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Hallo tax,

prinzipiell geben wir keine Buchungsempfehlungen ab.

Die richtige Verbuchung von Sachverhalten ist Vorbehaltsaufgabe des Steuerberaters.

Mit freundlichen Grüßen

Angelika Roßmeisl

Service Rechnungswesen (FIBU)

DATEV eG

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tax
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Hallo tax,

prinzipiell geben wir keine Buchungsempfehlungen ab.

Die richtige Verbuchung von Sachverhalten ist Vorbehaltsaufgabe des Steuerberaters.

Mit freundlichen Grüßen

Angelika Roßmeisl

Service Rechnungswesen (FIBU)

DATEV eG

Hallo Frau Roßmeisl,

bitte was?!? Meinen Sie das jetzt wirklich ernst?

Sagt Ihnen das Datev Buchungs-ABC etwas? Oder die Buchungsregeln Jahresabschluss.

Sie machen es sich hier doch etwas zu einfach!

Außerdem, ich möchte keine rechtliche Aussage. Ich möchte die technische Umsetzung.

VG

tax

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deusex
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Herrn/Frau "tax" muss ich zustimmen. Die Antwort von Frau Roßmeisl ist vollkommen daneben. Wir wissen alle, wie es sich steuerlich verhält und verlangen von unserer Software die technische Umsetzung !

Die gibt es offensichtlich so nicht, sonst würde nicht so eine derart d.... Antwort nach Verstreichen vieler Tage erfolgen. Ich bin baff.

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
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f_mayer
Fachmann
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Bucht man die Kosten mit Vorsteuerschlüssel gegen 1704 ist das ganze ertragssteuerlich korrekt, oder? Dann geht es um die Korrektur der Vorsteuer. Hierzu bräuchte man zwei Konten von denen nur eines in die abziehbare Vorsteuer einfließt aber entweder beide oder keines erfolgswirksam sind, habe ich den Sachverhalt richtig erfasst?

Falls ja scheint mir das Problem, das Konto 1548 ("Vorsteuer im Folgejahr abziehbar") nicht in die EÜR einfließt, sämtliche Konten welche die abziehbare Vorsteuer beeinflussen aber schon, oder irre ich mich?

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deusex
Experte
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Der Bruttoaufwand muss im Altjahr erfasst sein, der Vorsteuerabzug jedoch im Neujahr erfolgen.

Ggf.:

Altjahr:

Erfassung Rechnung Aufwand mit Schlüssel - 1704H; Vorsteuerkorrektur 1576H - 2309S (Individualbeschriftung "Gegenkonto Vorsteuer aus §11)

Neujahr: Vortrag 1704; bei Zahlung 1704S - Bank H; Vorsteuerabzug 1576S -  2709H (Individualbeschriftung "Gegenkonto Vorsteuer aus §11)

...irgendwie muss man sich ja helfen...

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
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DATEV-Mitarbeiter
Barbara_Raile
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo zusammen,

Das Konto 1548 fließt ab 2016 in die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (EÜR) erfolgswirksam ein. Wenn Sie also in 2015 wie oben bereits vorgeschlagen buchen und gleichzeitig die Zuordnungstabelle (ZOT) mit der Versionsnummer 161 nutzen, sollte der Ausweis stimmen (SKR03):

BA an 1704 (mit Steuerschlüssel oder Automatikkonto)  119,- und

1548 an 1576 19,-

Die BA wird mit 100,- in der EÜR angezeigt und das Konto 1548 mit 19,- unter den Aufwendungen für Praxisbedarf; ergibt insgesamt einen Wert von 119,- der erfolgswirksam

in der EÜR ausgewiesen wird (!!!wenn Sie die ZOT für 2016 nutzen!!!).

In 2016 tragen Sie dann das Konto 1704 mit dem Bruttowert 119,- vor; das Konto 1548 wird nicht vorgetragen .

Bei Bezahlung buchen Sie 1704 an 1200 Bank 119,- und

1576 an 1548 19,-

Die erste Buchung wirkt sich nicht in der EÜR aus. Sowohl das Konto 1576 und 1548 fließen in die EÜR und haben somit eine Ergebniswirksamkeit von 0,-. Das Konto 1576 fließt in die Umsatzsteuer.

Damit sollte dann die EÜR wie gewünscht stimmen, ergebniswirksam in 2015, steuerlich wirksam in 2016.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Raile

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Kanzlei-Rechnungswesen/Jahresabschluss

DATEV eG

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Die ZOT 161 wird übrigens nur dann zur Auswahl angezeigt, wenn "Alle Versionen anzeigen" (warum eigentlich?)* ausgewählt wird. An sich sind doch dann die ganzen anderen ZOT für EÜR "falsch"...

Geprüft - funktioniert ! Herzlichen Dank, Frau Raile.

Wenn ich könnte, würde ich Ihre Antwort als "richtig" markieren.

*=weil 16 1 Jahr2016 bedeutet und 15 1 Jahr2015 und damit 161 in 2015 nicht "vorzugsweise" angezeigt wird ?!

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
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DATEV-Mitarbeiter
Barbara_Raile
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Deus Ex,

da haben Sie recht, das habe ich nicht ausführlich genügt formuliert.

Ist der Haken bei "alle Versionen anzeigen" nicht gesetzt werden nur die Zuordnungstabellen des entsprechenden Jahres angezeigt.

Dabei steht die Versionsnummer 161 für die erste Version des Jahres 2016.

152 bedeute dann "zweite Version des Jahres 2015".

Ausführlich beschrieben ist das hier:

Jahreszugehörigkeit der Zuordnungstabellen

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Raile

Produktmanagement und Service

Kanzlei-Rechnungswesen/Jahresabschluss

DATEV eG

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mkolberg
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Hallo zusammen,

Das Konto 1548 fließt ab 2016 in die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (EÜR) erfolgswirksam ein.

Die BA wird mit 100,- in der EÜR angezeigt und das Konto 1548 mit 19,- unter den Aufwendungen für Praxisbedarf; ergibt insgesamt einen Wert von 119,- der erfolgswirksam

in der EÜR ausgewiesen wird (!!!wenn Sie die ZOT für 2016 nutzen!!!).

Sehr geehrte Frau Raile,

Weshalb - um alles in der Welt - wurde dieser Posten "Aufwendungen für Praxisbedarf" für das Konto # 1748 herangezogen?

Hier betrifft es vorausbezahlte Reisekosten.

DATEV-Mitarbeiter
Bernhard_Frauenknecht
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Kolberg,

in Bezug auf das Konto 1548 haben wir uns entschieden, analog zu den Verbindlichkeiten aus L.u.L. (z. B. Konto 1600) vorzugehen. Für jede andere Lösung wäre es notwendig gewesen, in der EÜR pro Position ein entsprechendes Konto einzuführen.

Mit freundlichem Gruß

Bernhard Frauenknecht

Produktmanagement und Service

Betriebliches Rechnungswesen

DATEV eG

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bfit
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Hallo Herr Frauenknecht,

allein schon die Bezeichnung "Aufwendungen für Praxisbedarf" ist für mich absolut unverständlich. Nicht alle Mandanten, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen, sind in Heilberufen tätig! Da ist die Bezeichnung ziemlich unpassend. Um nicht allein aufgrund der Änderung der Bezeichnung eine individuelle Zuordnungstabelle nutzen zu müssen, vermeide ich diesen Posten weitestgehend.

Es wäre nett, wenn DATEV mal über eine allgemeinere Bezeichnung dieses Postens nachdenken könnte.

Viele Grüße,

B. Fitschen

Uwe_Lutz
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Hallo Herr Frauenknecht,

und warum wird das Konto nicht als das ausgewiesen, um das es sich handelt - nämlich gezahlte Vorsteuer?

Die gezahlte Vorsteuer in der Einnahme-Überschuss-Rechnung ist der Betrag, der sich als Betriebsausgabe auswirkt / auswirken muss. Dieser ist eben gerade nicht (unbedingt) identisch mit der umsatzsteuerlich abzugsfähigen Vorsteuer.

Und wenn das Konto 1548 nicht mit unter gezahlte Vorsteuer zugeordnet wird, steht bei der Beispielsbuchung im Bereich gezahlte Vorsteuer aus diesem Vorgang nichts (die Buchung auf 1576 wird ja wieder aufgehoben).

Viele Grüße

Uwe Lutz

DATEV-Mitarbeiter
Bernhard_Frauenknecht
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Frau Fitschen,

der Postentext „Aufwendungen für Praxisbedarf" lässt sich auch ohne eine individuelle Zuordnungstabelle anpassen. Hierfür steht Ihnen in der Wertekontrolle der Jahresabschlussauswertung über die rechte Maustaste die Funktion „Posten bearbeiten" zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Bernhard Frauenknecht

Produktmanagement und Service

Betriebliches Rechnungswesen

DATEV eG

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DATEV-Mitarbeiter
Bernhard_Frauenknecht
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Lutz,

würden wir das Konto 1548 auch unter der EÜR-Position „Vorsteuer" ausweisen, so würde die EÜR-Position nicht mehr mit der Position „Abziehbare Vorsteuerbeträge" im Wertübergabeprotokoll zur Umsatzsteuer übereinstimmen. Gerade diese Übereinstimmung signalisiert aber, dass die Verbuchung der Vorsteuer im Geschäftsjahr korrekt verlaufen ist. Differenzen in diesem Bereich führen erfahrungsgemäß zu erhöhtem Prüfungsaufwand für unsere Anwender.

Mit freundlichem Gruß

Bernhard Frauenknecht

Produktmanagement und Service

Betriebliches Rechnungswesen

DATEV eG

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Hallo Herr Frauenknecht,

diese Erklärung ist für mich nicht schlüssig. In der Einnahme-Überschuss-Rechnung werden die einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Vorsteuerbeträge (Zahlungen) ausgewiesen. Diese müssen nicht identisch sein mit der Wertübergabe zur Umsatzsteuer - und ein Blick in den Kontennachweis würde die Abweichung schnell aufklären.

Und erklären Sie mir dann noch den Unterschied zu den Konten 1480 und 1481 (im SKR 04)? Diese Konten werden völlig korrekt im Bereich " Vorsteuer" ausgewiesen - und werden (ebenfalls völlig korrekt) nicht in der Saldenübergabe zur Umsatzsteuer berücksichtigt. Also habe ich auch hier "Prüfungsaufwand" der durch einen Blick in den Kontennachweis nachvollziehbar ist.


Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 11.01.2018 14:13:37 von Uwe_Lutz
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