Hallo, folgendes wurde im Info-Service April 2020 veröffentlicht: Es ist zu unterscheiden, ob die Nebenbeschäftigung vor oder während Kurzarbeit aufgenommen wurde. Wenn der Arbeitnehmer bereits vor Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung hat, hat das Nebeneinkommen nur in folgendem Fall Auswirkung auf die Berechnung des Soll-Entgelts: Wenn das Soll-Entgelt und das Nebeneinkommen zusammen die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung übersteigen, ist das Soll-Entgelt zu kürzen. Nimmt der Arbeitnehmer während Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung auf, ist das Nebeneinkommen grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen. Mit dem sogenannten Sozialschutz-Paket soll vorübergehend auf die Anrechnung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Tätigkeit in systemrelevanten Bereichen, wie z. B. der Landwirtschaft, aufgenommen wird (§ 421c SGB III). Dabei beziehen wir uns im Allgemeinen auf den §106 des SGB III. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an die Agentur für Arbeit. Viele Grüße aus Nürnberg, Vanessa Mertel Personalwirtschaft DATEV eG
... Mehr anzeigen